BSG-Urteil
Unfallschutz auch während Rufbereitschaft
KASSEL. Während einer Rufbereitschaft sind auch privat-dienstlich "gemischte Tätigkeiten" von Arbeitnehmern unfallversichert.
Voraussetzung für Entschädigungsleistungen ist allerdings, dass die dienstliche Tätigkeit ursächlich für den Unfall war. So urteilte aktuell das Bundessozialgericht.
In dem entschiedenen Streitfall muss nun das Landessozialgericht Essen noch einmal prüfen, ob eine Altenpflegerin durch einen Notfallanruf besonders abgelenkt war. Sie war während eines Spaziergangs angerufen worden und dann über eine schneebedeckte Bordsteinkante gestürzt. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 4/13 R