Zusatzversicherung

Urteil: Chefarzt muss Kernleistung selbst erbringen

Eine Vereinbarung sicherte einer Frau die Behandlung vom Chefarzt zu. Das meint nicht allein seine Anwesenheit, so das OLG Hamm.

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KÖLN. Wenn ein Patient im Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt abschließt, muss dieser den Eingriff selbst übernehmen. Die pure Anwesenheit reicht nicht als persönliche Leistungserbringung. Deshalb ist die Behandlung rechtswidrig, die Klinik und die Ärzte müssen für eventuelle Folgen haften. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine 93-jährige Frau, die eine private Zusatzversicherung hatte, hatte vor einer stationären Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen, nach der sie durch den Chefarzt behandelt werden sollte. Dennoch übernahm eine Kollegin die Koloskopie, der Chirurg war als Anästhesist anwesend. Bei dem Eingriff kam es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut, die Patientin musste intensivmedizinisch versorgt werden. Dabei trat eine Sepsis auf, die Patientin starb. Die Krankenkasse der Frau verklagte die Klinik und die beiden beteiligten Ärzte auf Erstattung der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von 30.000 Euro. Sie bekam sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem OLG Recht.

Die Richter stuften die Behandlung als rechtswidrig ein. Da die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten worden waren, lag keine wirksame Einwilligung der Patientin vor, so das OLG. "Erklärt der Patient in Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen." Soll ein anderer Arzt an die Stelle treten, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden.

Der Wahlarzt müsse "die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen", betonten die OLG-Richter. Sie wiesen die Argumentation der Beklagten zurück, bei der Koloskopie habe es sich nicht um eine Kernleistung gehandelt, auf die die Wahlleistungsvereinbarung abziele. Ein Abweichen von der Vereinbarung ist nur bei einer unvorhersehbaren Verhinderung des betreffenden Arztes möglich. Sie lag aber in dem Fall nicht vor, da der Chefarzt als Anästhesist anwesend war. Da er maßgeblich mit der Überwachung der Anästhesie beschäftigt war, konnte er das chirurgische Geschehen nicht wie die operierende Ärztin beobachten und beeinflussen, so die Richter. "Eine Supervision war deshalb hier mit der eigenhändigen Erbringung nicht zu vergleichen." (iss)

Oberlandesgericht Hamm Az.: 26 U 74/17

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