Fristversäumnis

Wann sind Honorarkürzungen gerechtfertigt?

Das Bundessozialgericht hat nun geurteilt, wie lange bei einem Fristversäumnis Fortbildungsnachweise noch nachgereicht werden dürfen, bevor die KV mit Honorarkürzung sanktioniert. Auch die Dauer der Kürzung wurde konkretisiert.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Fortbildung ist für Ärzte genauso Pflicht wie deren Nachweis gegenüber der Kammer.

Fortbildung ist für Ärzte genauso Pflicht wie deren Nachweis gegenüber der Kammer.

© Shock / fotolia.com

KASSEL. Soweit Ärzte und Zahnärzte ihre Fortbildungsnachweise nicht genau zum Ende eines Quartals abgeben müssen, enthält die bestehende Regelung eine Gnadenfrist.

Einer Honorarkürzung entgeht demnach, wer noch bis Quartalsende seine Nachweise abgibt. Das bestätigte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner jüngsten Sitzung.

Im konkreten Fall hatte deshalb eine Zahnärztin Glück. Die Regelungen für Ärzte sind aber vergleichbar.

Die Zahnärztin war seit 1. August 2004 in Sachsen-Anhalt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Zulassung musste sie ihre Fortbildungsnachweise vorlegen - also bis zum 31. Juli 2009.

Frist um acht Tage verpasst

Doch die Zahnärztin hielt diesen Termin nicht ein. Erst am 8. August 2009 lagen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung die Nachweise vor.

Weil die Zahnärztin ihre Pflicht zur Fortbildung verletzt habe, kürzte die Kassenzahnärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt die Honorare noch für das 3. Quartal 2009 um zehn Prozent.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg, und auch das Sozialgericht Magdeburg hatte kein Einsehen. Die Zahnärztin habe ihre Frist unstreitig überschritten, argumentierte in dem Streit auch die Kassenzahnärztlichen Vereinigung.

Nach dem Zweck der Sanktionsregelungen dürfe dies nicht sanktionslos bleiben.

Doch nach Wortlaut und Logik der Vorschriften ist das trotzdem möglich, wenn die Vorlagefrist nicht zusammen mit einem Quartal endet, urteilte nun das BSG.

Denn nach den Regelungen setzten die Kürzungen erst in dem Quartal ein, das dem Quartal folgt, in dem die Fortbildungsfrist endet. Hier endete die Frist Ende Juli 2009, das Folgequartal für den Beginn der Kürzungen war also das 4. Quartal 2009.

Allerdings soll auch die Honorarkürzung mit dem Quartal enden, in dem die Fortbildungsnachweise eingereicht wurden. Hier hatte die Zahnärztin ihre Nachweise am 8. August 2009 erbracht, also noch im 3. Quartal.

Demnach endete die Kürzung, ehe sie überhaupt beginnen durfte. Eine Kürzung sei daher insgesamt ausgeschlossen, so das BSG.

Eindeutiger Sanktions-Wortlaut

Der entsprechende Wortlaut der Sanktionsregelungen sei eindeutig, betonten das BSG. Eine "erweiternde" Auslegung dahin, dass bei einer Fristüberschreitung immer für zumindest ein Quartal eine Kürzung erfolgt, sei nicht möglich.

Dass daher Ärzte und Zahnärzte in einzelnen Fällen trotz Fristverstoßes um eine Sanktion herum kommen, sei "hinzunehmen", so das BSG.

Az.: B 6 KA 19/14 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Unrühmliche Gnadenfrist

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