Honorararzt

Weisungsbindung löst Sozialabgabepflicht aus

Stellen Krankenhäuser Honorarärzte ein, sollten sie aktiv auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zugehen und prüfen lassen, ob es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis handelt.

Von Anja Krüger Veröffentlicht:
Angestellter oder freiberuflich tätiger Honorararzt? Das entscheidet sich letztlich an den Details des Honorararztvertrages - und damit auch, ob Sozialbeiträge für das Beschäftigungsverhältnis fällig werden oder nicht.

Angestellter oder freiberuflich tätiger Honorararzt? Das entscheidet sich letztlich an den Details des Honorararztvertrages - und damit auch, ob Sozialbeiträge für das Beschäftigungsverhältnis fällig werden oder nicht.

© beerkoff/Fotolia.com

DÜSSELDORF. "Früher gab es eine Firewall: Der Krankenhausarzt blieb in der Klinik, der Vertragsarzt in der Praxis", erläuterte Rechtsanwalt Dr. Thomas Bohle kürzlich bei der Eröffnung der Düsseldorfer Dependance der auf Sozial-, Pharma- und Medizinrecht spezialisierten Berliner Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte.

Im Jahr 2007 ist das Verbot gefallen. Seither können Vertragsärzte auf Honorarbasis auch in Kliniken arbeiten.

"Die Frage ist aber, welchen Status der Arzt inne hat", erklärte Bohle. Wird er praktisch wie ein Arbeitnehmer tätig, ist er unausweichlich Teil der arbeits- und sozialrechtlichen Welt - und damit müssen für ihn Sozialabgaben gezahlt werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn er weisungsgebunden oder in die Arbeitsabläufe eingegliedert ist.

Es droht nicht nur Nachzahlung

Kliniken haben durchaus die Möglichkeit, Verträge mit Honorarärzten so zu gestalten, dass die Mediziner eben keine Arbeitnehmer im sozialrechtlichen Sinne sind. Aber sie lassen allzu selten prüfen, ob ihnen das auch gelungen ist. "Die meisten lassen es darauf ankommen", so Bohle. Aber das ist gefährlich.

Es droht nicht nur die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge - bei (bedingtem) Vorsatz für bis zu 30 Jahre. Arbeitgeber müssen auch fürchten, straf- und steuerrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden.

Ohne Probleme bewältigte Betriebsprüfungen bringen Kliniken nicht auf die sichere Seite, sagte Bohle. "Diese Fälle können jederzeit wieder aufgegriffen werden." Der Honorararzt selbst hat nicht viel zu fürchten. Ihm drohen nur Sozialabgabenabzüge bei den drei nächsten Gehaltszahlungen.

"Der sicherste Weg ist, mit Zustimmung des Arztes einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen, dessen Status prüfen zu lassen", empfahl Bohle.

Ein solcher Antrag muss binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, damit die Klinik in den Genuss der besonderen Vorteile des Anfrageverfahrens kommt: Hat der Arzt mit Aufnahme seiner Tätigkeit eine vergleichbare Kranken- und Rentenversicherung, tritt die Versicherungspflicht erst dann ein, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Entscheidung bekannt gegeben hat.

Dagegen kann man aber Widerspruch einlegen und gegebenenfalls klagen. Erst wenn der Bescheid bestandskräftig ist, sind die Beiträge fällig. "Man kann die Sache also - wenn man will - in Ruhe durchklagen", sagte der Anwalt.

Grenzen sind unklar

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit des Vertragsarztes im Krankenhaus mit der Änderung des Zulassungsrechts nicht ausdrücklich erlaubt hat. Nur das generelle Verbot ist seit 2007 beseitigt.

Auch wenn vieles rechtlich nicht abschließend geklärt ist, feststeht: Gibt es eine Erlaubnisnorm, wie bei der vor- und nachstationären Versorgung, ist die Tätigkeit eines Vertragsarztes im Krankenhaus gegen Entgelt grundsätzlich statthaft. Aber: "Die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt ist es nicht", stellte Bohle klar. Auch indirekte Zuweisermodelle sind nicht erlaubt.

Die Große Koalition will mit den Mitteln des Strafrechts unlautere Kooperationen verhindern. Davon hält Bohle nichts, wenn die Grenze zwischen "erlaubt" und "verboten" nicht gleichzeitig klar gezogen wird. "Solange nicht feststeht, wie viel das Krankenhaus dem Vertragsarzt für seine Tätigkeit bezahlen darf, ist dieser Ansatz falsch", sagte er.

"Wenn die Vergütung zu einem strafrechtlichen Risiko führt, sind die gesundheitspolitisch gewollten Kooperationen zwischen Vertragsärzten und Krankenhäusern tot."

Stattdessen sollte der Gesetzgeber für mehr Transparenz bei Kooperationen sorgen.

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