TSVG-Referentenentwurf

Neue Kassenleistungen geplant

Die gesetzlichen Krankenkassen sollen künftig für bestimmte Menschen die Kosten für die HIV-Präexpositionspropylaxe (PrEP) übernehmen. Doch das ist nicht die einzige neue Kassenleistung, die der Entwurf des neuen Versorgungsgesetzes (TSVG) vorsieht.

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Das GKV-Leistungsrecht soll mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ausgeweitet werden.

Das GKV-Leistungsrecht soll mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz ausgeweitet werden.

© Christian Ohde / dpa

BERLIN. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wird auch das GKV-Leistungsrecht in wichtigen Details ausgeweitet.

Demnach sollen Menschen mit einem erhöhten HIV-Infektionsrisiko einen Anspruch auf Prä-Expositions-Prophylaxe (PrEP) bekommen. Ferner soll die vorsorgliche Kryokonservierung von Sperma, Eizellen und Keimzellengewebe bei Krebspatienten eine Kassenleistung werden.

In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es, in Ländern, in denen PrEP seit einigen Jahren zur Verfügung steht, sei nachgewiesen worden, dass die Zahl der HIV-Neuinfektionen um bis zu 40 Prozent gesunken sei. "Die PrEP bietet damit einen wirksamen Infektionsschutz in einem Bereich, für den Impfungen nicht zur Verfügung stehen, und ist damit ein wichtiger Faktor für die öffentliche Gesundheit."

Auch Experten auf der Welt-Aids-Konferenz bekräftigten, dass die HIV-Prophylaxe effektiv wirkt.

Extrabudgetäre Vergütung für zunächst zwei Jahre geplant

Die Einführung von PrEP ist verbunden mit einem Anspruch auf ärztliche Beratung, die Voraussetzung ist für die Verordnung der dazu geeigneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Ferner muss regelmäßig eine Begleitdiagnostik durchgeführt werden.

Die daran beteiligten Ärzte müssen besondere Kenntnisse und Erfahrung haben, die sich an den Leitlinien der Deutschen AIDS-Gesellschaft zur Präexpositionsprophylaxe orientieren. Dies muss im Bundesmantelvertrag zwischen KBV und GKV-Spitzenverband vereinbart werden.

Der Bewertungsausschuss erhält ferner den gesetzlichen Auftrag, den EBM zu überprüfen und anzupassen, um eine Abrechnung der ärztlichen Leistung zu ermöglichen. Die Leistung soll Versicherten drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen.

Die neuen Leistungen werden für zunächst zwei Jahre extrabudgetär vergütet, danach kann der Bewertungsausschuss eine Fortführung empfehlen. Die Wirkung von PrEP wird vom Bundesgesundheitsministerium evaluiert.

Kryokonservierung soll Kassenleistung werden

Eine weitere Neuerung betriff Krebspatienten, bei denen das Risiko besteht, dass die Behandlung ihrer Krankheit zur Zeugungsunfähigkeit führt.

Die Möglichkeit der vorsorglichen Kryokonservierung von Samen-, Eizellen oder Keimzellgewebe als eigenständige Leistung stand GKV-Versicherten bislang nicht als Kassenleistung zur Verfügung. Das soll sich ändern.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Kryokonservierung von Eierstockgewebe nur als Teilausschnitt der Gesamtbehandlung der künstlichen Befruchtung von den Kassen zu übernehmen, nicht jedoch die vorsorgliche eigenständige Kryokonservierung mit einer möglicherweise später erfolgenden künstlichen Befruchtung.

Bonus für Zahnpflege soll modifiziert werden

Erst später, ab dem 1. Januar 2021, soll der Anspruch auf einen Festzuschuss für Zahnersatz von derzeit 50 auf dann 60 Prozent erhöht werden.

Modifiziert werden soll dann auch das Bonussystem bei guter Zahnpflege und regelmäßiger Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Untersuchung: Der Bonus liegt dann nicht mehr bei 20, sondern nur noch bei zehn Prozentpunkten, nach zehn Jahren kommen nur noch fünf statt bisher zehn Prozentpunkte zum Festzuschuss hinzu. (HL/ths)

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