Arbeitsrecht

Hitze am Arbeitsplatz – wie heiß darf es in der Praxis sein?

Deutschland schwitzt. Und die Hitze macht vielen auch am Arbeitsplatz zu schaffen. Da sind Praxen keine Ausnahme. Mitunter stellt sich die Frage: Wann sind hier arbeitsrechtliche Vorgaben zum Raumklima eigentlich überschritten?

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Die aktuellen Temperaturen lassen auch das Klima in Praxisräumen zum Teil fast unerträglich werden.

Die aktuellen Temperaturen lassen auch das Klima in Praxisräumen zum Teil fast unerträglich werden.

© Xurzon / Getty Images / iStock

NEU-ISENBURG. Der Dreiklang aus Sommer-Sonne-Saunatemperaturen lässt auch das Klima in Praxisräumen zum Teil fast unerträglich werden. Das macht nicht nur Patienten zu schaffen, sondern auch den Mitarbeitern. Die Arbeitsstättenverordnung – die auch für Ärzte als Unternehmer gilt – sieht bei Hitze ganz klare Regeln vor. Sie sind unter anderem nachzulesen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de.

Die wichtigsten Grundregeln zum Raumklima

  1. Für die meisten Arbeitsplätze reicht die Lufttemperatur zur Beurteilung, ob eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden ist, aus.
  2. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten.
  3. Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen (z. B. Jalousien, hinterlüftete Markisen, Sonnenschutzverglasung, Vordächer, Bepflanzungen)auszurüsten.
  4. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden.

Was aber tun, wenn die Temperatur über +26 °C beträgt?

Unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen bereits verwendet werden, sollten beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden.

Beispielhafte Maßnahmen sind:

  • effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • Lockerung der Bekleidungsregelungen (Kittel etc.)
  • Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)

Vor allem bei gesundheitlich Vorbelasteten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten wie Jugendliche, Ältere, Schwangere, Stillende ist auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch eine erhöhte Lufttemperatur zu achten.

Was tun, wenn die Lufttemperatur im Raum +30 °C überschreitet?

Dann müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden (Maßnahmen-Beispiel wie zuvor), die die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.

Und bei mehr als +35 °C Lufttemperatur im Raum?

Wird die Marke von 35 Grad Celsius im Raum überschritten, so ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) nicht als Arbeitsraum geeignet. (run)

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