Pflegende Kinder und Enkel erben mehr

Angehörige, die ihre Eltern oder Großeltern pflegen, können einen Vorab-Obolus aus dem Erbe verlangen. Einkommenseinbußen müssen sie dafür nicht mehr nachweisen.

Von Wolfgang Büser Veröffentlicht:
Auch wer nicht im Testament genannt wurde, hat Anspruch darauf, einen Ausgleich aus dem Erbe für die erbrachten Pflegeleistungen zu erhalten.

Auch wer nicht im Testament genannt wurde, hat Anspruch darauf, einen Ausgleich aus dem Erbe für die erbrachten Pflegeleistungen zu erhalten.

© Gerhard Seybert / fotolia.com

NEU-ISENBURG. In vielen Familien ist es immer noch Ehrensache, einen pflegebedürftigen Angehörigen in der eigenen Wohnung zu betreuen und zu pflegen - notfalls bis ans Lebensende.

Vielen ist dabei nach wie vor unbekannt, dass sie für eine solche Pflegeleistung zum Teil auch entlohnt werden. Möglich macht es eine mit der Erbrechtsreform 2010 eingeführte Neuerung.

Wenn sie für ihren aufopferungsvollen Dienst nicht ohnehin im Testament oder einem Vermächtnis bedacht wurden, so konnten pflegende Angehörige bis vor etwa eineinhalb Jahren quasi einen Vorab-Obolus aus dem Nachlass verlangen.

Allerdings unter der Bedingung, dass sie "unter Verzicht auf ein Erwerbseinkommen" die Pflege übernommen hatten. Das musste nicht unbedingt die komplette Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses sein; aber der Nachweis einer Einbuße war erforderlich.

Änderungen durch Erbrechtsreform

Mit der Erbrechtsreform zum Jahresbeginn 2010 wurde diese Regelung geändert und aus Sicht der Bundesregierung verbessert. Die Änderung sollte ursprünglich auch die Ausweitung des begünstigten Personenkreises umfassen.

Doch blieb dieses Vorhaben auf der Strecke. Geblieben ist, dass nach wie vor nur "Abkömmlinge" - also betreuende Kinder und Enkel - aus dem Nachlass einer verstorbenen pflegebedürftigen Person bevorzugt belohnt werden sollten. Neu wurde immerhin geregelt, dass es nicht mehr erforderlich ist, einen Einkommensverzicht nachzuweisen.

Das ist ein Vorteil vor allem für nicht berufstätige pflegende Angehörige. Denn bisher konnte etwa die Tochter, die als Hausfrau und familiäres Oberhaupt ihrer Lieben keinen Einkommensverlust zu beklagen hatte, keinerlei Ansprüche geltend machen, wenn sie ihre Mutter oder ihren Vater aufopferungsvoll pflegte.

Nunmehr würde auch sie aus dem Erbe zusätzlich honoriert, da sie ja nicht mehr nachweisen muss, wegen ihrer Pflegetätigkeit weniger verdient zu haben.

Höhe des Ausgleichs richtet sich nach Dauer und Umfang der Pflegeleistung

Doch wie sieht nun die Bevorzugung von Pflegekräften aus? Ein Beispiel zeigt es: Eine Tochter hat ihre Mutter gepflegt. Die Mutter hat kein Testament, aber ein Erbe von 100.000 Euro hinterlassen. Die Pflegeleistungen der Tochter werden mit 20.000 Euro angesetzt. Tochter und Bruder beerben die Mutter je zur Hälfte.

Die Schwester (Tochter) kann nun zusätzlich einen Ausgleich für ihre Pflegeleistung verlangen. Von dem Nachlass wird zu ihren Gunsten der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt. Das ergibt 100.000 Euro minus 20.000 also 80.000 Euro. Davon erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis bekommt die Schwester (Tochter) somit 60.000 Euro (40.000 Euro plus 20.000 Euro) und der Bruder (Sohn) nur 40.000 Euro.

Dabei richtet sich die Höhe des Ausgleichs nach Dauer und Umfang der erbrachten Pflegeleistungen. Wie diese Pflegetätigkeit zu bewerten ist, ist im Gesetz nicht geregelt.

Unterschiedliche Beträge in den Pflegestufen I, II und III

Sinnvoll erscheint es, dafür die Beiträge heranzuziehen, die vom Gesetzgeber als "beitragspflichtiges Entgelt" für die Pflegetätigkeit in den einzelnen Pflegestufen vorgesehen sind. Diese sehen in den Pflegestufen I, II und III unterschiedliche Beträge als fiktive Einnahmen pro Monat vor.

So etwa in der Pflegestufe I (bei Mindestpflege von 14 Stunden/Woche) rund 682 Euro. Dieser Betrag kann sich in den höheren Pflegestufen bis zum Dreifachen aufsummieren. Je nach der Dauer der absolvierten Pflege und der Pflegestufen lässt sich somit ein fiktiver "Verdienst" errechnen, der der Berechnung des Vorabausgleichs aus dem Erbe zugrunde gelegt werden könnte.

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