Brustvergrößerung

Wann fließt Geld von der Kasse?

Der Streit um ungleich große Brüste führte eine 27-Jährige vors Gericht.

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DARMSTADT. Eine gesetzlich krankenversicherte Frau hat keinen Anspruch auf die Vergrößerung einer gesunden Brust, wie das Sozialgericht Darmstadt in einer aktuellen Entscheidung feststellt. Versicherte hätten nur dann einen Anspruch auf Behandlung, wenn sie anlässlich einer Krankheit notwendig sei, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Dabei stelle nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit gleich eine Krankheit dar, sondern nur dann, wenn sie entstellend wirke. Dies wiederum setze voraus, "dass die Betroffene ständig alle Blicke auf sich ziehe", heißt es.

In dem konkreten Fall hatte eine 27-jährige ihre Krankenkasse auf Leistungspflicht verklagt. Seit ihrer Pubertät litt die Klägerin an einer zu klein ausgebildeten rechten Brust. Von ihrer Kasse wurde dieser Sachverhalt zunächst auch anerkannt. Dem Makel sollte durch eine Behandlung in zwei Schritten abgeholfen werden.

Zuerst sollte die rechte Brust mit einem Expander im Vergleich zur linken Seite übergroß erweitert werden. In einem zweiten Schritt sollte der Expander durch ein Silikonimplantat ersetzt werden. Durch die sich anschließende Hautschrumpfung sollte die Größengleichheit beider Brüste nahezu erreicht werden.

Allerdings ließ die Klägerin den Angaben des Gerichts zufolge nur die erste Operation durchführen. Im Anschluss beantragte sie bei der Kasse die Angleichung der linken Brust, die nun im Verhältnis zur rechten zu klein geworden war. Dies lehnte die Kasse jedoch mit der Begründung ab, dass die linke Brust normal entwickelt sei.

Dem schlossen sich die Sozialrichter an. Tatsächlich sei die linke Brust der Klägerin gesund. Auch erscheine die Ungleichheit im Vergleich zu der nun größeren rechten Brust keineswegs entstellend. Weiter heißt es, die Klägerin könne die Beklagte auch nicht zur Übernahme der Kosten für eine Vergrößerung der linken Brust zwingen, indem sie abwarte.

"Denn wenn sich die nicht fertig behandelte expandierte rechte Brust weiter aushänge, könne zwar möglicherweise eine entstellende Ungleichheit eintreten. Die Beklagte könne die Klägerin aber bei einer dann notwendigen Vergrößerung der rechten Brust zu einer anteiligen Kostenübernahme heranziehen".

Denn Kassen dürfen Versicherte an den Kosten einer Behandlung in angemessener Höhe beteiligen, wenn sich der Patient die Krankheit vorsätzlich zugezogen hat. (eb)

Sozialgericht Darmstadt Az.: S 13 KR 293/14

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