Bundesversicherungsamt
Ab der zweiten Cannabis-Verordnung gilt Therapiehoheit
Krankenkassen haben die Genehmigung der Cannabis-Erstverordnung nicht zu befristen.
Veröffentlicht:BERLIN. Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat 2017 etliche Eingaben zur Genehmigungspraxis der Krankenkassen hinsichtlich der Cannabis-Erstverordnung erhalten. Grundsätzlich würden sich die gesetzlichen Kostenträger aber "verantwortungsgemäß" an den sozialrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen orientieren, heißt es in dem kürzlich veröffentlichten BVA-Tätigkeitsbericht 2017.
In einigen Fällen habe man Kassen allerdings an die sogenannte Genehmigungsfiktion erinnern müssen. Danach gilt eine beantragte Leistung per se als genehmigt, wenn die Kasse bestimmte in Paragraf 13 Absatz 3a SGB V konkretisierte Fristen versäumt, so zum Beispiel die maximal fünfwöchige Entscheidungsfrist, wenn eine Stellungnahme angefordert wird.
Darüber hinaus habe das Amt in einigen Fällen beanstandet, dass die Genehmigung der erstmaligen Cannabisverschreibung zeitlich befristet wurde. Eine solche Befristung sei in dem für die Cannabisverordnung einschlägigen Paragrafen 31 SGB V aber gar nicht vorgesehen, "sodass es einer Befristung nicht bedarf" .
Ausdrücklich weist das BVA in seinem Jahresbericht darauf hin, dass eben nur die Erstverordnung genehmigungspflichtig ist, Folgeverordnungen hingegen der ärztlichen Therapiehoheit obliegen. Dabei seien dann nur die üblichen sozialrechtlichen Kriterien "Wirtschaftlichkeit" und "Notwendigkeit" zu beachten.
Die Behörde wörtlich: "Versicherte sind hinsichtlich einer weiteren Versorgung im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V nicht verpflichtet, weitere Anträge auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen." (cw)