Kommentar zur Patientenverfügung

Zu viel des Guten

Von Thomas Müller Veröffentlicht:

Soll ein 85-jähriger, multimorbider Patient nach einem schweren, raumfordernden Mediainfarkt noch intensivmedizinisch weiterbehandelt werden - mit dem Ziel, den vorzeitigen Tod zu verzögern oder zu verhindern? Mit viel Glück gelingt es vielleicht, ihn noch komatös einige Tage, Wochen oder gar Jahre in einer Pflegeeinrichtung zu verwahren. Die meisten Betroffenen würden das aber nicht wollen.

Doch noch immer sind aussagekräftige Patientenverfügungen die Ausnahme. So obliegt es meist den Ärzten, zusammen mit Angehörigen und Betreuern zu entscheiden, wie es weitergeht. Und hierbei kommen oft Interessen ins Spiel, die nicht unbedingt dem Willen des Patienten entsprechen.

Patienten sollten nicht maximalkurativ weiterbehandelt werden, wenn es kein vernünftiges kuratives Ziel mehr gibt. Aber an jemandem, der auf den Tod wartet, ist nicht viel zu verdienen, es könnte also ein wirtschaftlicher Druck auf Ärzte ausgeübt werden, die Intensivmedizin weiter zu betreiben.

Genau das hat aber wenig mit derjenigen Versorgung am Ende des Lebens zu tun, die sich die meisten von uns wünschen. Es wird daher Zeit, der Palliativmedizin in der intensivmedizinischen Versorgung einen größeren Stellenwert einzuräumen - im Sinne der Patienten.

Lesen Sie dazu auch: Intensivmedizin: Abschalten ist keine aktive Sterbehilfe

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Kommentare
Thorsten Siefarth 12.02.201606:35 Uhr

Nicht der Arzt entscheidet, sondern der Betreuer!

Der Kommentar unterstellt, der Arzt würde (zusammen mit Angehörigen und Betreuer) "entscheiden, wie es weitergeht". Das ist jedoch, zumindest nach der einschlägigen Regelung in § 1901a Abs. 1 BGB, nicht richtig. Dort heißt es: Liegt eine Patientenverfügung vor, so "prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen." Der Betreuer entscheidet also letztlich, nicht der Arzt! Der Arzt ist konsultatorisch beteiligt (§ 1901b Abs. 1 BGB) und hat ein Vetorecht (§ 1904 Abs. 4 BGB). Die Angehörigen sollen (!) angehört werden (§ 1901b Abs. 2 BGB).
RA Thorsten Siefarth

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