Hochwasser-Katastrophe
Über 100 Praxen in Nordrhein durch Flut lahmgelegt
Zerstörtes Inventar, kein fließend Wasser, kein Strom: Viele flutgeschädigte Praxen in Nordrhein sind nicht oder nur bedingt arbeitsfähig. Und oft ist unklar, wer für die entstandenen Schäden aufkommt.
Veröffentlicht:Köln. Das Ausmaß von Sturm „Bernd“ zeichnet sich allmählich ab. Nach und nach erreichen die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo) Meldungen von unwettergeschädigten Arztpraxen. 105 Praxen in Nordrhein sind nach Angaben der KVNo nicht mehr oder nur bedingt arbeitsfähig (Stand: 21. Juli, 14.30 Uhr).
Am schwersten betroffen ist demnach der Bereich Aachen mit 44 Praxen, 25 sind es im Kreis Euskirchen, 12 im Rhein-Sieg-Kreis, acht im Rheinisch-Bergischen Kreis und vier im Oberbergischen Kreis.
KVNo verspricht schnelle, unbürokratische Hilfe
„In vielen Praxen gibt es weder fließendes Wasser noch Strom – außerdem wurden zum Teil das Inventar, medizinische Geräte, Medikamente, Impfstoffe und Akten zerstört beziehungsweise unbrauchbar gemacht“, teilte die KVNo mit.
Die KVNo setze alle Hebel in Bewegung, um möglichst schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Dazu gehört die Vermittlung von Übergangsräumlichkeiten, in die Ärztinnen und Ärzte ausweichen können.
Außerdem werden nach wie vor Abschlagszahlungen an die Praxen gezahlt, um Liquiditätsengpässe zu verhindern. Darüber hinaus können sich die betroffenen Praxen an die KVNo wenden, um Medikamente oder Impfstoffe zu verschreiben oder nachzubestellen.
Unklar, wer für Schäden aufkommt
Der Vorstandsvorsitzende der KVNo, Dr. Frank Bergmann, zeigte sich erfreut über die kollegiale Unterstützung unter den Ärztinnen und Ärzten. „Die Bereitschaft, sich untereinander zu helfen, ist enorm groß – das fängt bei der kurzfristigen Patienten-Übernahme an und reicht bis zum Bereitstellen von Praxisräumen für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen“, sagte er.
Eine Schadenschätzung ist nach Angaben eines Sprechers der KVNo zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Ebenso unklar ist, wer für den entstandenen Schaden aufkommen wird. Nicht jede Praxis besitzt die erforderliche Elementarschadenversicherung.
Aktuell werde intern diskutiert, ob die KVNo von der im Sozialgesetzbuch (SGB) verankerten Schutzschirmregelung (§ 87 b Abs. 2a SGB V) Gebrauch machen kann. Diese sieht unter gewissen Voraussetzungen Kompensationszahlungen bei Pandemien, Naturkatastrophen oder anderen Großschadenereignissen vor. (kdc)