TIPP DES TAGES
Arbeitsvertrag ist unverzichtbar
Ärzte, die Familienangehörige in der Praxis beschäftigen, sollten dafür nicht auf einen Arbeitsvertrag verzichten. Hintergrund ist, dass das Finanzamt Arbeitsverhältnisse mit Familienangehörigen nur anerkennt, wenn so vorgegangen wird wie bei Fremd-Angestellten.
Das heißt für Praxischefs: Abmachungen, etwa mit der Ehefrau oder den Kindern, sollten schriftlich fixiert werden, auch wenn dazu grundsätzlich keine Pflicht besteht.
Als sozialversicherungspflichtig anerkannt wird die Beschäftigung nur, wenn eine leistungsgerechte Entlohnung vertraglich vorgesehen ist. Zudem muss die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt werden.