Urteil

Kasse muss Dolmetscher nicht bezahlen

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist.

Veröffentlicht:

CELLE. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Patienten ohne deutsche Sprachkenntnisse keine Dolmetscherleistungen beim Arztbesuch bezahlen. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem aktuell veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall ging es um einen in Hannover wohnenden serbischen Blutkrebspatienten, der für seine Arztbesuche auf einen Dolmetscher angewiesen war. Der Mann starb 2011 an seiner Erkrankung.

Der Dolmetscher rechnete seine Übersetzungsleistungen bei der Krankenkasse des Mannes ab und verlangte rund 4900 Euro. Ohne seine Übersetzung wäre die medizinische Versorgung gefährdet gewesen, so sein Argument. Auch der behandelnde Arzt habe diese für notwendig befunden.

Doch die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Die Tätigkeit eines Dolmetschers sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen.

Dem folgte nun auch das LSG. Nach dem Gesetz könnten nur ärztliche Behandlungen abgerechnet werden. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt überwacht und angeleitet würden.

Dolmetscherleistungen gehörten hierzu nicht. Sie lägen nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung. Keine Rolle spiele es, dass im vorliegenden Fall der Arzt die Übersetzung befürwortet hatte. Der Gesetzgeber habe die Kostenübernahme für "nichtmedizinische Nebenleistungen" bewusst auf nur wenige Fälle beschränkt, etwa für die eines Gebärdendolmetschers. (fl/mwo)

Urteil des LSG Bremen-Niedersachsen:

Az: L 4 KR 147/14

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