Assistierter Suizid
Ärzte spielen zentrale Rolle in Entwürfen zur Sterbehilfe
In zwei Gesetzentwürfen zum assistierten Suizid spielen Ärzte eine gewichtige Rolle. Noch vor der Sommerpause soll der Bundestag entscheiden. Verbände reagieren gemischt auf die beiden Vorstöße.
Veröffentlicht:Berlin. Knapp ein Jahr, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe für verfassungswidrig erklärt und ganz allgemein „ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ erklärt hat, macht sich der Bundestag auf, neue Regeln aufzustellen.
Seit Donnerstag sind zwei Gesetzentwürfe dazu bekanntgeworden. Beide messen der Ärzteschaft zentrale Aufgaben bei der Sterbehilfe zu, ohne jedoch den einzelnen Arzt zur Teilnahme an der Sterbehilfe verpflichten zu wollen. Eine solche Pflicht hatten auch die Karlsruher Richter ausgeschlossen. Gegen die Gesetzesinitiativen regt sich allerdings Widerstand von Patientenschützern.
Klarer Rechtsrahmen nötig
Einen klaren Rechtsrahmen für volljährige Sterbewillige und die Helfer zur Selbsttötung soll ein Gesetzentwurf der Bundestags-Abgeordneten Katrin Helling-Plahr (FDP), Professor Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Petra Sitte (Linke) sowie Swen Schulz (SPD) und Otto Fricke (FDP) schaffen. Demnach soll jeder volljährige Mensch das Recht auf Hilfe bei der Selbsttötung erhalten können. Zudem soll jeder dabei Hilfe leisten dürfen. Eine Pflicht zur Hilfe bei Selbsttötungen soll es nicht geben. Die Berufszugehörigkeit soll kein Grund sein dürfen, die Hilfeleistung an dieser Stelle zu untersagen.
Einem Suizid soll immer eine Beratung vorausgehen, in der alle Alternativen wie etwa die palliativmedizinische Versorgung zur Sprache kommen sollen. Dafür sollte ein aus öffentlichen Mitteln finanziertes, aber nicht staatliches Netz einer kostenlos zugänglichen Beratung zur Suizidhilfe geschaffen werden. Diese kann sowohl in Beratungsstellen als auch aufsuchend stattfinden. Frühestens zehn Tage und höchstens acht Wochen nach einer Beratung sollen Ärzte einem Sterbewilligen ein Medikament zur Selbsttötung verschreiben dürfen. Dafür wiederum soll das Betäubungsmittelgesetz geändert werden.
„Wir hoffen, dass die Ärztekammern bald nachbessern und ihre Berufsordnungen dementsprechend anpassen“, sagte Katrin Helling-Plahr bei der Vorstellung des Entwurfs am Freitag. Im Moment sei die Sterbehilfe durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichtes völlig frei zugänglich und in keiner Weise qualitätsgesichert, sagte der SPD-Gesundheitspolitiker Professor Karl Lauterbach, selbst Arzt und Wissenschaftler.
Schlechtestmögliche Situation
Zugleich seien Ärzte, die als einzige wirklich humanes Sterben möglich machen könnten, durch ihr Berufsrecht daran gehindert, an der Sterbehilfe teilzunehmen. Das sei für Menschen mit Todeswunsch die schlechtestmögliche Situation. Das standesrechtliche Verbot bestehe nach dem Urteil aus Karlsruhe nur noch auf dem Papier, merkte Dr. Petra Sitte (Linke) an.
Ein Ziel der gesetzlichen Aktivitäten, ist auch, „dubiosen Anbietern von Leistungen zur Sterbehilfe keinen Raum mehr zu bieten“, sagte Helling-Plahr. Ein umfassendes Angebot von öffentlichen Beratungsstellen und teilnehmenden Ärzten, entziehe den Sterbehilfevereinen und gewinnorientierten Anbietern von Sterbehilfe die Grundlage für ihre Aktivitäten, betonte Lauterbach.
Grüne für „kontrollierten Zugang“
Der Entwurf der Abgeordneten Katja Keul und Renate Künast von Bündnis 90/Die Grünen will Sterbewilligen ebenfalls einen „kontrollierten Zugang“ zu den dafür erforderlichen Betäubungsmitteln verschaffen, baut aber höhere Hürden auf. So soll regelhaft eine ärztliche Zweitmeinung dazu eingeholt werden, dass die Voraussetzungen für eine Selbsttötung vorliegen. Ein Rezept zum Beispiel für Natrium-Pentobarbital soll zudem ein Jahr nach der Ausstellung seine Gültigkeit wieder verlieren.
Dieser Entwurf sieht als Voraussetzung für die Hilfe zum Suizid eine Beratung durch eine „private, unabhängige Beratungsstelle“ vor, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens einem Jahr wenigstens zweimal zu erfolgen haben soll. Die Beratungsstelle soll „selbstlose Unterstützung“ leisten. Gewinnerzielung ist nicht erwünscht.
„Der Gesetzentwurf versteht sich vor allem auch als Schutzkonzept“, kommentieren Künast und Keul das Papier. Damit solle nicht nur die Selbstbestimmung gewahrt, sondern zugleich bundesweit Rechtssicherheit durch festgelegte Kriterien und Verfahren hergestellt werden. Eine Regelung der „Gesamtproblematik“ im ärztlichen Berufsrecht scheide wegen der Zuständigkeit der Länder an dieser Stelle aus, stellen die Grünen-Politikerinnen fest.
Eine fraktionsübergreifende Gesetzesinitiative muss sich auf fünf Prozent der Abgeordneten stützen können. Weitere Entwürfe seien in Vorbereitung, hieß es am Freitag. Eine Entscheidung solle am besten noch in dieser Legislaturperiode fallen, sind sich die Autoren einig. Der vorausgehen würde eine Orientierungsdebatte im Bundestag. Bereits am Samstag soll sich die FDP-Fraktion in einer Klausurtagung mit dem Entwurf von Helling-Plahr, Lauterbach und Sitte auseinandersetzen.
Verbände üben Kritik
In einer ersten Stellungnahme warnte die Deutsche Stiftung Patientenschutz mit Bezug auf den Entwurf von Helling-Plahr, Lauterbach und Sitte vor Missbrauchsgefahr. „Es ist höchst gefährlich, Tötungsmittel abzugeben, die dann unkontrolliert in die Hände Dritter geraten werden“, sagte der Vorstand der Stiftung Eugen Brysch am Freitag. Er bezeichnete es zudem als Fehler, dass die Suizidassistenz gegen Bezahlung nicht direkt unter Strafe gestellt werden solle.
Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben stellte sich hinter den Vorschlag, staatlich anerkannte Beratungsstellen einrichten zu wollen. „Nicht akzeptabel“ sei aber, dass eine Beratungsbescheinigung nicht älter als acht Wochen sein dürfe, um eine letale Dosis eines suizidgeeigneten Medikaments erhalten zu können, sagte DGHS-Präsident Professor Robert Roßbruch. Damit werde aus dem Beratungsrecht eine Beratungspflicht, was wiederum nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts entspreche.