Nahrungsergänzungsmittel

Urteil: Ambulante orthomolekulare Therapie nicht auf Kassenkosten

Gesetzliche Krankenkassen müssen nicht die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel übernehmen, urteilt das Landessozialgericht Stuttgart.

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Stuttgart. Gesetzlich Krankenversicherte können die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel und vitaminreiches Obst nicht erstattet bekommen. Damit kann auch die ambulante orthomolekulare Therapie mit begleitender Labordiagnostik, die insbesondere auf die Gabe von Vitaminen und Spurenelementen beruht, nicht als Kassenleistung beansprucht werden, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart. Die von Linus Paulus entwickelte alternativmedizinische Methode ist bisher vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht anerkannt.

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Der an paranoider Schizophrenie und an Depressionen erkrankte Kläger hatte Anfang 2020 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die „Übernahme orthomolekularer Medikamentenkosten und Diäternährung“ beantragt. Die bisher selbst getragenen Kosten könne er wegen Mittellosigkeit nicht mehr aufbringen. Die Therapie habe zu einer Linderung seiner Beschwerden und einer zunehmenden psychischen Stabilität geführt.

Einkauf vitaminreicher Früchte muss ebenfalls nicht bezahlt werden

Darüber hinaus machte der Kläger 26,51 Euro für den Einkauf von vitaminreichen Früchten wie Heidelbeeren, Kiwis, Orangen und Mangos geltend. Er legte Behandlungsempfehlungen US-amerikanischer Einrichtungen vor, die entsprechend der orthomolekularen Therapie die Einnahme bestimmter Nahrungsmittel, Mineralstoff- und Vitaminpräparate vorsehen.

Das LSG urteilte, dass der Kläger weder für die orthomolekulare Therapie und eine vierteljährliche Labordiagnostik noch für den Obsteinkauf eine Kostenerstattung verlangen könne. Die Therapie beruhe auf der Gabe von Vitaminen und Nahrungsergänzungsmitteln. Deren Versorgung gehöre aber nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung.

Allenfalls bilanzierte Diäten wie Sondennahrung könnten von der Krankenkasse ausnahmsweise übernommen werden. Die streitigen Substanzen gehörten nicht dazu. Auch der zuständige G-BA habe die alternativmedizinische Methode nicht anerkannt. Eine vertragsärztliche Verordnung habe der Kläger nicht vorgelegt. (fl)

Urteil des LSG Stuttgart, Az.: L 4 KR 3734/21

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