Bundesverwaltungsgericht

Arznei kann in extremer Notlage der Selbsttötung dienen

Bundesverwaltungsrichter: Das individuelle Persönlichkeitsrecht kann schwerer wiegen als die Schutzpflicht des Staates.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
In extremen Ausnahmefällen muss es Patienten erlaubt werden, tödlich wirkende Arzneien zu erwerben.

In extremen Ausnahmefällen muss es Patienten erlaubt werden, tödlich wirkende Arzneien zu erwerben.

© ursule / Fotolia.com

LEIPZIG. Selbsttötung kann auch eine medizinische Therapie sein. Das stellt das Bundesverwaltungsgericht in den jetzt schriftlich veröffentlichten Entscheidungsgründen zu seinem Urteil vom März klar. Danach müssen Schwerkranke "in extremen Ausnahmefällen" die Erlaubnis zum Kauf tödlicher Arzneimittel bekommen.

Wie berichtet, hatte das Gericht damit einem Mann aus Braunschweigrecht gegeben. Seine Frau war 2002 schwer gestürzt. Seitdem war sie querschnittsgelähmt und auf künstliche Beatmung sowie ständige Pflege angewiesen. Immer wieder hatte sie den Wunsch geäußert, ihr als Leid empfundenes Leben beenden zu können. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verweigerte ihr jedoch den 2004 beantragten Kauf einer tödlichen Dosis des Schlafmittel-Wirkstoffs Natrium-Pentobarbital.

24 Menschen

haben seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im März beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einen Antrag auf den Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel gestellt.

Am 12. Februar 2005 nahm sich die Frau mit Hilfe des Vereins Dignitas in der Schweiz das Leben. Anschließend legte ihr Mann Klage gegen die Entscheidung des BfArM ein. Bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht blieb diese ohne Erfolg. Die Gerichte meinten, der Mann sei nicht selbst betroffen und könne nicht für seine Ehefrau klagen. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg betonte, der Mann habe durch das Leid seiner Frau auch selbst stark gelitten. Daraufhin hatte sich das Bundesverwaltungsgericht auch inhaltlich mit der Klage befasst und entschieden, dass das BfArM hier die tödliche Arznei nicht hätte verweigern dürfen.

In seinen Urteilsgründen betont das Gericht an erster Stelle, der Kauf von Arznei zur Selbsttötung sei "grundsätzlich nicht erlaubnisfähig". Das Verbot diene letztlich dem Schutz der betreffenden Patienten selbst. Allerdings umfasse das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht "auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll". Die generelle "Schutzpflicht des Staates für das Leben" müsse im Einzelfall hinter diesem individuellen Grundrecht zurücktreten. Dies sei in der Palliativmedizin schon anerkannt und ebenso beim Abbruch einer medizinischen Behandlung, betonten die Richter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Dieser Grundrechtsschutz sei aber nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Sterbeprozess bereits begonnen hat. Daher müsse das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass auch für die Selbsttötung Ausnahmen zulässig sind. Eine solche Auslegung sei möglich, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht daher nicht nötig. Denn das BtMG erlaube die Abgabe von Betäubungsmitteln zu Therapiezwecken. Hierzu führt das Gericht dann wörtlich aus: "In einer extremen Notlage der dargelegten Art kann die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ausnahmsweise als therapeutischen Zwecken dienend angesehen werden; sie ist die einzige Möglichkeit, eine krankheitsbedingte, für den Betroffenen unerträgliche Leidenssituation zu beenden."

Eine "extreme Notlage" hält das Gericht unter drei Prämissen für gegeben: Erstens müsse eine "schwere und unheilbare Erkrankung" vorliegen, die mit anders nicht zu lindernden "gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist". Zweite Voraussetzung ist, dass"der Betroffene entscheidungsfähig ist und sich frei und ernsthaft entschieden hat, sein Leben beenden zu wollen". Drittens dürfe ihm "eine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches nicht zur Verfügung stehen". Nach dieser dritten Voraussetzung hätte beispielsweise die Abschaltung medizinischer Geräte in der Regel Vorrang vor der Abgabe tödlicher Arzneimittel. Im Streitfall seien 2004 die Voraussetzungen für ein Ende der Beatmung aber noch nicht geklärt gewesen.

Das BfArM will sich nun ausführlich mit den Leipziger Urteilsgründen auseinandersetzen. Bislang lägen 24 Anträge auf die Abgabe tödlicher Arzneimittel vor.

Offen ließ das Bundesverwaltungsgericht, ob unter den genannten Voraussetzungen Ärzte eine tödliche Betäubungsmittel-Dosis auch verordnen können. Mit einer solchen Verordnung wäre laut Betäubungsmittelgesetz eine Erlaubnis des BfArM gar nicht mehr notwendig.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: AZ 3 C 19.15

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