Bundesregierung zur medizinischen Versorgung von Geflüchteten
Asylbewerber: Keine Ausweitung bei Gesundheitsleistungen durch Gerichte bekannt
Die AfD-Fraktion im Bundestag erkundigt sich nach Gesundheitsleistungen für Asylbewerber. Die Bundesregierung betont die Begrenzung auf eine „medizinische Basisversorgung“ in den ersten 18 Monaten.
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Impfungen sind Teil der medizinischen Basisversorgung für Asylbewerber (Archivaufnahme).
© Kay Nietfeld / dpa
Berlin. Die Bundesregierung hat der Einschätzung der AfD-Bundestagsfraktion widersprochen, im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) finde systematisch eine Ausweitung von Leistungen statt, so dass es de facto zu einer Gleichstellung von Beziehern von Leistungen nach AsylbLG und GKV-Versicherten komme.
Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage auf Paragraf 4 AsylbLG – danach werde für diese Gruppe eine „medizinische Basisversorgung“ gewährleistet. Ergänzt werde diese Vorschrift durch Paragraf 6 Absatz 1. Auf dieser Basis könnten „sonstige Leistungen im Einzelfall gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist“. Berechtigte nach diesem Gesetz sind in den ersten 18 Monaten des Aufenthalts ausdrücklich nicht Versicherte in der GKV.
Ende 2021 haben nach Angaben der Regierung bundesweit 78.870 Menschen Leistungen nach Paragraf 2 AsylbLG bezogen und 398.585 Menschen Regelleistungen. In der letzteren Gruppe waren 244.785 Männer und 153.800 Frauen. Die anteilig meisten Menschen stammen aus dem Irak (51.340), Afghanistan (50.575) und Syrien (43.830). Seit Juni 2022 werden Hilfen und Sozialleistungen für Geflüchtete aus der Ukraine nach den Sozialgesetzbüchern und nicht nach dem AsylbLG geleistet.
3.200 Gerichtsverfahren waren Anfang des Vorjahres anhängig
Die AfD-Fraktion wollte zudem wissen, in wie vielen Fällen der Versorgungsanspruch von Asylbewerbern durch Gerichte ausgeweitet wurde, so dass in Folge „insbesondere an der Schnittstelle von chronischen Erkrankungen und akuten Erkrankungen die notwendige medizinische Versorgung auf Grundlage eines gebundenen Anspruchs ausgesprochen wird“.
Der Regierung liegen nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse darüber vor, dass Gerichte aus Paragraf 6 Absatz 1 „einen Leistungsanspruch auf Höhe der GKV-Leistungen ableiten würden“.
Die Statistik enthalte keine Daten zum Streitgegenstand – beispielsweise im Hinblick auf Regelleistungen. Demnach liegen nur Daten zur Zahl der Verfahren vor: Vor Sozialgerichten waren Anfang 2022 insgesamt 3.200 Verfahren in Angelegenheiten nach dem AsylbLG anhängig, in 110 Fällen wurden Berufungsverfahren vor Landessozialgerichten verhandelt.
Im November hatte die Unionsfraktion im Bundestag einen Gesetzesantrag eingebracht, wonach die Frist für die eingeschränkten Leistungen nach dem AsylbLG von 18 auf 36 Monate verlängert werden sollte. (fst)