VGH Bayern
Beamter hat Anspruch auf Sehhilfe
MÜNCHEN.In Bayern haben Beamte mit schwerer Sehschwäche Anspruch auf Kostenerstattung für eine ärztlich verordnete Sehhilfe.
Die landesrechtlichen Beihilfevorschriften, die Kostenerstattung nur bei wenigen Diagnosen vorsehen, sind mit Verfassungsrecht nicht vereinbar und damit nichtig, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München.
Der Dienstherr müsse eine "medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall" gewährleisten. Bei starker Sehschwäche umfasse dies Sehhilfen.
Diese seien "unverzichtbare Hilfsmittel" für "grundlegende Verrichtungen des täglichen Lebens". (mwo)
Az.: 14 B 13.654