Bei der PIP-Haftung sind Ärzte aus dem Schneider - fast
Wer trägt die Kosten für die Explantation schadhafter Silikonimplantate? Können Ärzte belangt werden? Die Diskussion wogt hin und her. Doch rein rechtlich haben Ärzte nichts zu befürchten, sagt ein Medizinrechtler.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG (ger). Bei medizinisch indizierten ästhetischen Brustoperationen ist der Fall eindeutig: Bei schadhaften Silikonimplantaten wird das Implantat auf Krankenkassenkosten explantiert und auf Wunsch der Patientin ein neues implantiert.
Darüber sind sich alle Experten einig. Anders sieht die Sache allerdings bei ästhetischen Operationen ohne medizinische Indikation aus.
Gesetzlich sei die Regelung eigentlich glasklar, betont Dr. Frank A. Stebner aus Salzgitter: Paragraf 52 Absatz 2 im SGB V regele eindeutig, dass Krankenkassen bei Folgeerkrankungen die Patienten "in angemessener Höhe" an den Kosten zu beteiligen haben, so der Fachanwalt für Medizinrecht aus Salzgitter auf Anfrage der "Ärzte Zeitung".
Am Mittwoch hatte der Präsident der Bundesärztekammer Dr. Frank Ulrich Montgomery zu bedenken gegeben, "ob man die Regelung des Paragrafen 52 wirklich ziehen kann". Durch die inadäquaten Produkte bei Schönheitsoperationen habe das nun "einen echten Krankheitswert", so Montgomery.
Aufklärung in jedem Fall wichtig
Noch weiter ging Florian Lanz, Sprecher des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen: Schönheits-Operationen seien ein lukratives Geschäft, Ärzte sollten ihre Patientinnen daher nicht mit "den Folgekosten ihres ärztlich-unternehmerischen Handelns allein lassen".
Fachanwalt Stebner kann diese Argumente nicht nachvollziehen: Dass die Implantation von Kunststoff in den Körper immer eine riskante Angelegenheit ist, sei jedem Laien einsichtig. "Über dieses allgemeine Risiko haben Ärzte auch aufzuklären", so Stebner.
Doch wenn eine Frau aus ästhetischen Gründen dieses Risiko auf sich nehme, "hat sie auch die Verantwortung dafür zu tragen". Er wehre sich "gegen eine Vollkasko-Mentalität, wonach das eigene finanzielle Risiko möglichst vollständig auf die Sozialkassen abgewälzt wird".
Auch durch eine offizielle Empfehlung der Aufsichtsbehörde des Bundes BfArM, die Silikonkissen des französischen Unternehmens PIP auszutauschen, werde eine zuvor medizinisch nicht notwendige und daher privat bezahlte Behandlung nicht zu einer Behandlung, für deren Folgen die Krankenkassen allein aufkommen müssten.
Wenn es zu Fehlern bei der Kontrolle gekommen sei, könne man allenfalls an eine Staatshaftung denken.
Die Solidargemeinschaft der GKV sei kein Auffangbecken für Kosten von Lifestyle-Entscheidungen, das Geld sei knapp, betont Stebner weiter. "Wie will man Versicherten, die notwendige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigen, erklären, dass sie hierfür 100 Prozent aus eigener Tasche bezahlen müssen, während "Nachfolge-Schönheitsoperationen aus der GKV-Kasse beglichen werden", fragt der Rechtsanwalt.
"Wenn ein Arzt bei einer Op in der Aufklärung oder Ausführung Fehler begangen hat, muss er dafür einstehen", so Stebner weiter. Dafür habe er eine Haftpflichtversicherung. Ansonsten bestehe keine Verantwortung.
Explantation privat liquidieren
Ärzte können und müssen darauf vertrauen, dass Medizinprodukte, die unter der Aufsicht des BfArM legal in Deutschland im Verkehr sind, ordnungsgemäß sind und Patientinnen keinen Schaden zufügen - außer wenn in Fachveröffentlichungen bereits auf Risiken hingewiesen wird.
Eine Prüfungspflicht für Ärzte sieht Stebner nicht, denn das müsse dann für jedes Fertigarzneimittel gelten, das ein Arzt in der Sprechstunde einem Patienten injiziert.
Stebner empfiehlt Ärzten, sich bei der Honorarfrage ganz klar zu positionieren: Die Explantation und gegebenenfalls eine neue Implantation seien privat zu liquidieren. Inwieweit die Krankenkassen einen Teil der Kosten erstatten, sei eine Angelegenheit zwischen Krankenkasse und Patientin.
Würde die Behandlung zunächst auf Chipkarte laufen - mit einer Meldung des Arztes an die Krankenkasse - gingen die angefallenen Kosten komplett zu Lasten der Gesamtvergütung der Vertragsärzte, die Kasse müsse davon aber am Ende nur einen Teil tatsächlich bezahlen.
Bei der Höhe der Beteiligung an den Kosten habe die Krankenkasse einen Ermessensspielraum. Das sei weder Sache der Ärzte noch der GKV.
Auch ein Erlassen des Honorars durch Ärzte, ganz oder teilweise, sieht Stebner skeptisch, aus berufsrechtlichen Gründen. Ärzten sei dies nur bei Verwandten, Kollegen und bei mittellosen Patienten gestattet.
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