Betriebliche Altersvorsorge startet
NEU-ISENBURG (run) . Im Januar tritt der Tarif-vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge in Kraft. Nach wie vor herrscht Unklarheit, wann und für wen er verpflichtend ist.

Oft unklar: Wann gilt der Tarifvertrag?
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Apothekeninhaber sollten sich nicht auf Auskünfte von Versicherungen und Banken verlassen, die mitunter ein pekuniäres Interesse am Abschluss eines Produkts der betrieblichen Altersvorsorge haben.
Denn entgegen der Ansicht vieler Versicherungsvertreter ist der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ab dem 1.1.2012 nicht unbedingt zwingend in der Apotheke anwendbar.
Eine Pflicht besteht nur dann, wenn der Inhaber im Arbeitgeberverband organisiert ist und der jeweilige Mitarbeiter Mitglied der Gewerkschaft ist.
Apothekeninhaber sind zumeist über ihre Zugehörigkeit zur LAV auch im Arbeitgeberverband organisiert.
Zwingend und unmittelbar anwendbar ist der Tarifvertrag jedoch nur dann, wenn zugleich der jeweilige Mitarbeiter auch in der Apothekengewerkschaft ADEXA organisiert ist.
In allen anderen Fällen ist der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge nicht unmittelbar und zwingend anwendbar.
In bestimmten Fällen anwendbar
Eine weitere Anwendbarkeit kann sich dann ergeben, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich Bezug auf den Bundesrahmentarifvertrag vom 1.1.2011 beziehungsweise den jeweils gültigen Bundesrahmentarifvertrag genommen wurde.
In einem solchen Fall ist der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zwar anwendbar, kann jedoch zusammen mit dem Mitarbeiter einzelvertraglich abgeändert werden.
Ein weiterer Anwendungsfall des Tarifvertrags zur betrieblichen Altersvorsorge kann sich dann ergeben, wenn keine schriftlichen Arbeitsverträge existieren, jedoch in der jeweiligen Apotheke schon immer der jeweils gültige Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter angewendet wird.
In einem solchen Fall ist eine betriebliche Übung entstanden, den immer jeweils gültigen Tarifvertrag anzuwenden, sodass auch der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge ab Januar gilt. Aber auch im Fall der betrieblichen Übung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge durch eine eigene Regelung ändern.