Verärgerung über “Maskenmuffel“
Brandenburg verschärft Regeln für Masken-Atteste
Feuerwehrleute, die privat keine Maske tragen können? Brandenburgs Gesundheitsministerin Nonnemacher ärgert sich über vorgeschobene Verhinderungsgründe von MNS-Skeptikern. „Diese Leute trampeln auf unseren Nerven herum“, sagt die Ärztin.
Veröffentlicht:Potsdam. Medizinische Bedenken gegen das Tragen einer Schutzmaske sind Brandenburgs Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher (Grüne) zufolge „sehr oft vorgeschoben und real nicht begründbar“. Während der Pressekonferenz zur Vorstellung der neuen Corona-Eindämmungsverordnung des Landes bekam die Politikerin, die selbst Ärztin ist, bei der Beantwortung einer Frage zu Corona-Maskenmuffeln einen regelrechten Wutanfall.
„Das ist im Moment eines meiner Lieblingsthemen, weil es mich so richtig erbittert, was damit für ein Schindluder getrieben wird“, so Nonnemacher wörtlich. „Sämtliche Pädiater, Lungenfachärzte, Kardiologen sagen, es gebe so gut wie überhaupt keine medizinische Kontraindikation gegen das Tragen von einem Stück Stoff im Gesicht. Punkt. Aus. Ende.“
Wie die Politikerin betonte, käme es durch das Tragen von Schutzmasken nicht zu CO2-Retentionen oder Erstickungsanfällen. Lediglich bei Menschen mit Behinderungen, die zur Kommunikation auf Gesten angewiesen seien, stellten Masken ein Problem dar.
Brandenburg habe daher die Regeln für Atteste, die von der Maskenpflicht befreien sollen, deutlich verschärft: Künftig müssen sie im Original vorgelegt werden, Namen und Geburtsdatum des Patienten sowie eine konkrete Diagnose enthalten und erklären, warum sich hieraus eine Befreiung von der Maskenpflicht ergebe.
„Diese Leute trampeln auf unseren Nerven herum“
„Ich möchte nicht wieder von Berufsfeuerwehrleuten, die mit schwerem Atemschutzgerät in den Brand reingehen, hören, sie seien aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, so ein Stück Stoff vor dem Gesicht zu tolerieren“, sagte Nonnemacher wörtlich. „Es muss aufhören, dass diese Leute uns auf den Nerven herumtrampeln.“
Der Brandenburger AfD-Landtagsabgeordnete Lars Schieske ist Berufsfeuerwehrmann. Im Landtag hatte es Diskussionen um die Frage gegeben, ob er im Haus eine Maske tragen müsse. So soll er einer Abgeordneten der Linken gegenüber erklärt haben, er besäße ein Attest.
Im Unterschied zu anderen Bundesländern hat Brandenburg in seiner am 16. Dezember in Kraft tretenden Coronaverordnung landesweite Ausgangsbeschränkungen erlassen. Schärfere Regeln gibt es auch für Altenheime, Pflegeheime und Krankenhäuser: Dort sind höchstens nur ein Besucher pro Patient und Tag erlaubt. Diese haben ebenso wie das Personal in diesen Einrichtungen eine FFP-2-Maske zu tragen. Die Mitarbeiter haben sich zwei Mal pro Woche einem Coronatest zu unterziehen.
Gericht kippt Regelung in Teilen
Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Januar per Pressemitteilung mitteilte, wurde die Regelung allerdings teilweise außer Kraft gesetzt. Bis zu einer Entscheidung in einem Normenkontrollverfahren muss das ärztliche Zeugnis nicht mehr die konkrete Diagnose sowie eine Begründung beinhalten, warum sich hieraus eine Befreiung von der Tragepflicht ergibt. Als Grund dafür nannte das Gericht vor allem den Datenschutz: Bei der Diagnose handele es sich um personenbezogene Gesundheitsdaten, die besonders sensibel seien und daher einem besonders hohen Datenschutz unterfielen. „Soweit der Antragsteller befürchte, seine Gesundheitsdaten könnten durch Mund-Propaganda im Dorf schnell die Runde machen, sei dies nicht von der Hand zu weisen“, heißt es in der Pressemitteilung. Denn die Verordnung selbst bestimme nicht, dass die Personen, gegenüber denen der Nachweis zu erbringen sei, Stillschweigen über die Gesundheitsdaten zu bewahren haben. Auch sei die Preisgabe der erhobenen Gesundheitsdaten danach nicht bußgeldbewehrt.
Hingegen bestätigte das Gericht in einem weiteren Verfahren, dass das ärztliche Zeugnis „im Original“ vorzulegen ist. Das Mitführen des Original-Attestes führe zu keiner nennenswerten Belastung, urteilten die Richter. Der Antragsteller könne der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Originals durch sorgfältige Behandlung entgegenwirken und sich gegebenenfalls ohne unverhältnismäßigen Aufwand ein Ersatz-Attest ausstellen lassen. Die bloße Vorlage einer Kopie würde hingegen die Kontrolle der Echtheit des Zeugnisses erschweren und die Gefahr eines Missbrauchs erhöhen.
Dieser Artikel wurde aktualisiert am 7. Januar 2021