Prüfung von Klinikrechnungen
Bundessozialgericht macht Kassen Beine
Krankenkassen können sich für die Prüfung von Klinikrechnungen nicht ewig Zeit nehmen. Nach sechs Monaten soll alles geprüft sein, hat das Bundessozialgericht entschieden.
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Kassen sollen zeitnah die Klinikrechnungen prüfen, entschied das Bundessozialgericht.
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KASSEL. Der Dritte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) will Krankenkassen bei der Prüfung der Krankenhausabrechnungen Beine machen. Angemessen sei eine Frist von sechs Monaten, wie das BSG kürzlich in Kassel entschied.
Ein Verstoß dagegen bleibe bislang allerdings ohne Folgen. Die Frist könnte aber Maßstab für Verhandlungen der Vertragsparteien sein, denen der Gesetzgeber inzwischen eine Einigung aufgetragen hat.
"Zeitnah durchführen"
Laut Sozialgesetzbuch ist die Überprüfung einer Krankenhausbehandlung "zeitnah durchzuführen".
Konkret heißt es, dass die Prüfung "spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten" ist. Wie lange die Prüfung dauern darf, regelt das Gesetz aber nicht.
Das BSG konkretisierte den Begriff "zeitnah" nun dahin, "dass das Prüfverfahren nicht nur nach sechs Wochen eingeleitet, sondern in der Regel sechs Monate nach Zugang der vollständigen Krankenhausrechnung bei der Krankenkasse auch abgeschlossen sein muss".
Doch für eine Verletzung dieser Frist "sieht das Gesetz keine Sanktionen vor", erklärten die Richter des Dritten BSG-Senats weiter. Dabei verwiesen sie auf ein Urteil des Ersten Senats vom November 2012.
Danach muss die Prüfung zwar innerhalb von sechs Wochen eingeleitet und dem Krankenhaus angezeigt sein. Eine im Weiteren zögerliche Bearbeitung bleibt aber ohne Folgen. Letztlich greift daher erst die vierjährige Verjährungsfrist.
Gesetzgeber jetzt gefordert
Weil dies "nicht unvertretbar" sei, wollte nun der Dritte BSG-Senat daran nicht rütteln. Mit dem Ergebnis zeigte er sich aber deutlich unzufrieden. Die Krankenhäuser müssten während der Prüfzeit gegebenenfalls hohe Rücklagen bilden.
Mit dem vom Gesetzgeber hervorgehobenen Beschleunigungsgrundsatz sei dies nicht vereinbar.
Daher regt das BSG "eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber an". Der hat inzwischen mit einem Einschub in das Krankenhausfinanzierungsgesetz die Vertragsparteien aufgefordert, sich bis Ende März 2014 auf Prüffristen zu einigen.
Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schiedsstelle. (mwo)
Az.: B 3 KR 21/12 R
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