Paragraf 28a Infektionsschutzgesetz
Corona-Eingriffe: Es wird konkret, was der Staat darf
Nach Kritik an bisherigen Vorschlägen der Koalition sollen sich Bund und Länder nun auf einen überarbeiteten Entwurf des neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetz geeinigt haben. Dieser soll die Grundlagen für Pandemie-Beschränkungen konkretisieren.
Veröffentlicht:Berlin. In einem eigenen Paragrafen des Infektionsschutzgesetzes (Paragraf 28a IfSG) sollen mögliche Eingriffe in das Leben der Menschen im Falle einer Pandemie konkret benannt werden. Nach Kritik an den bisherigen Vorschlägen der Koalition dazu, sollen diese genaueren gesetzlichen Grundlagen für weitreichende Alltagsbeschränkungen in der Corona-Krise ausgeweitet werden. Das geht aus einem überarbeiteten Entwurf eines neuen Paragrafen 28a des Infektionsschutzgesetzes hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Festgeschrieben werden soll demnach unter anderem, dass Entscheidungen über Maßnahmen zur Corona-Eindämmung „insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten“ sind.
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Für Rechtsverordnungen zu Beschränkungen soll eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht eingeführt werden, um wesentliche Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist laut dem Entwurf zudem eine Pflicht zur Befristung. Dabei sei „unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann“, wie es in der Begründung heißt. Bei intensiven Grundrechtseingriffen solle regelmäßig eine kurze Befristung vorzusehen sein.
Neuregelung am Mittwoch im Bundestag
Die Neuregelungen sollen Teil eines Gesetzes mit weiteren Corona-Krisenmaßnahmen sein, das Bundestag und Bundesrat an diesem Mittwoch beschließen sollen. Um Beschränkungen stärker abzusichern, soll ein neuer Paragraf 28a eingefügt werden, der „besondere Schutzmaßnahmen“ gegen die Corona-Verbreitung regelt. Welche Schritte nötig sein könnten, soll darin einzeln aufgelistet werden - etwa Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote oder Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Genannt werden auch Untersagungen, Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen.
Hintergrund sind Kritik und rechtliche Zweifel am bisherigen Vorgehen von Bund und Ländern beim Festlegen von Beschränkungen. Union und SPD hatten dazu einen ersten Entwurf eingebracht. Der überarbeitete Entwurf wurde nun dem Vernehmen nach in Bundesregierung und Koalitionsfraktionen sowie mit Ländern abgestimmt.
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Festgelegt werden soll darin auch, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen „soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen“ sind, soweit das mit dem Ziel einer wirksamen Corona-Eindämmung vereinbar ist. In bestimmten Bereichen sollen Maßnahmen nur zulässig sein, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen“ eine wirksame Corona-Eindämmung „erheblich gefährdet wäre“. Genannt werden religiöse Zusammenkünfte und Demonstrationen. Besuchsregeln etwa in Pflegeheimen dürften „nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen“. (dpa)