Änderungen im Infektionsschutzgesetz
Coup gegen Corona – Mehr Macht für Spahn
Die Koalition will den Gesundheitsminister mit Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum obersten Krisenmanager bei Krankheitsausbrüchen erheben – vorerst für ein Jahr.
Veröffentlicht:Berlin. Jens Spahn (CDU) will die Position des Gesundheitsministers in Krisenzeiten stärken. Ohne den Bundesrat in jedem Einzelfall anrufen zu müssen, soll der Gesundheitsminister im Sinne einer schnellen Krisenreaktion weitgehend per Verordnung regieren dürfen.
Das steht im Entwurf einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IFSG,) dem „Gesetzentwurf zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Eine solche Lage wird zum Beispiel von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufen.
In der aktuellen Krise sollen die geplanten Verschärfungen nun für ein Jahr gelten. Gleichwohl will Spahn dem Bundestag zu gegebener Zeit Änderungsvorschläge unterbreiten, was „gesetzlich und organisatorisch für künftige Krisen“ geändert werden müsse. In den Ländern und der Opposition waren zuvor besorgte Stimmen laut geworden, mit dem Gesetz könne ein Bundesminister per Verordnung in Grundrechte der Bürger eingreifen.
Der Entwurf ist im Bundesrat zustimmungspflichtig, kann aber nur als Ganzes abgelehnt werden. Das Gesetz soll vom Bundestag in dieser Woche beschlossen werden.
Das sehen Spahns Pläne sehen im Einzelnen vor
- Einreisekontrollen, bis hin zur Anordnung ärztlicher Untersuchungen von Einreisenden.
- Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Schutzausrüstung und Labordiagnostik. Der Gesundheitsminister soll Ausnahmen des Arzneimittelgesetzes zulassen, Verkaufsverbote erlassen sowie Produktionsstätten für medizinische Produkte schaffen oder schließen können.
- Erfindungen sozialisieren.
- Durch Rechtsverordnung Zugriff des Ministers auf Arztpraxen, Apotheken, Kliniken und Reha-Einrichtungen sowie das Medizinstudium.
- Durch Rechtsverordnung Zugriff auf Pflegeeinrichtungen sowie die Durchführung der Pflege und das Umorganisieren personeller Ressourcen
Ist eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt, soll der Gesundheitsminister den Kreis der Personen, die Heilkunde ausüben, erweitern können. Der Entwurf nennt Pflegefachkräfte und Notfallsanitäter. Das Gesundheitsministerium soll Angehörigen weiterer Gesundheitsfachberufe die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestatten können. Zudem solle es Ausnahmen vom Baurecht geben, um kurzfristig Krankenhäuser zu planen und bauen zu können.
Zur Begründung der geplanten Einschnitte in die Kompetenzen der Länder führt der Entwurf an, dass das aktuelle Ausbruchsgeschehen zeige, dass im seuchenrechtlichen Notfall das Funktionieren des Gemeinwesens erheblich gefährdet sein könne. Um einer Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, müsse die Bundesregierung in die Lage versetzt werden, schnell einzugreifen. Die Heterogenität der Landesdatenschutz- und Krankenhausgesetze verlangsame zudem die Versorgungs- und Gesundheitsforschung.
Die Vorsitzende des Marburger Bundes, Dr. Susanne Johna, hält bei der Novelle des Infektionsschutzgesetzes Nachbesserungen für dringend geboten. „Die sehr weitgehenden Verordnungsermächtigungen sollten mit sichernden Einschränkungen versehen werden“, schreibt Johna in einer Mitteilung. Zudem seien die gewählten Formulierungen zur Definition einer epidemischen Notlage auf eine Vielzahl denkbarer Ausbruchsgeschehen anwendbar. Deshalb sollte nach Auffassung der MB-Vorsitzenden das Kriterium einer „dynamischen Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ konkretisiert werden.
Was das Gesundheitsministerium am 31. März 2021 über die Erkenntnisse aus der derzeitigen Epidemie berichten solle, sei nicht ausreichend, moniert Johna. „Eine Evaluation sollte nicht nur Vorschläge zur Stärkung des Robert-Koch-Instituts und anderer Behörden auslösen können, sondern auch die jetzt im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Änderungen selbst auf den Prüfstanbd stellen.“ Der Bundestag müsse sich auch Zwingend damit beschäftigen, ob sich die geplanten Neuregelung bewährt hätten und über den 31. März 2021 beibehalten werden sollten.