Sicherstellungszuschläge
Das hat der GBA beschlossen
Kliniken auf dem Land, die für die medizinische Versorgung unverzichtbar sind, bekommen künftig Hilfe. Bis zu 80 Kliniken können Sicherstellungszuschläge erhalten - doch welche? Eine Übersicht.
Veröffentlicht:BERLIN. Künftig könnten bundesweit bis zu 80 Kliniken Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag haben. Das melden der GKV-Spitzenverband und der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA). Die Mitglieder des GBA hatten sich am Donnerstag auf bundeseinheitliche Regelungen zur Zahlung der Zuschläge verständigt.
Sicherstellungszuschläge werden an Krankenhäuser gezahlt, die in dünn besiedelten Gebieten für die medizinische Basisversorgung der Bevölkerung notwendig sind, die entsprechenden Leistungen aber nicht kostendeckend erbringen können. Bislang erhalten erst vier Kliniken diese zusätzlichen Finanzmittel.
Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag sollen Kliniken haben, die folgende Kriterien erfüllen:
- Versorgungsbedarf: Es muss ein geringer Versorgungsbedarf vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn in einer Region die Bevölkerungsdichte unter 100 Einwohnern je Quadratkilometer liegt. Das Patientenaufkommen ist so gering, dass die regulären Einnahmen den notwendigen Personal- und Sachbedarf nicht decken können.
- Wohnortnahe Versorgung: Für die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung wurden dreißig PKW-Fahrzeitminuten bis zum nächsten Krankenhaus der Grundversorgung zugrunde gelegt. Zur Basisversorgung zählen Leistungen der Inneren Medizin und Chirurgie sowie eine Basisnotfallversorgung. Ein Krankenhaus ist für die Basisversorgung relevant, wenn 5000 Einwohner durch die Schließung des Krankenhauses mehr als 30 PKW-Fahrzeitminuten bis zur nächsten geeigneten Klinik zurücklegen müssten.
- Finanzielle Situation: Wenn eine Klinik in einer Region mit einem geringen Versorgungsbedarf liegt, bei ihrer Schließung die wohnortnahe Versorgung nicht mehr sichergestellt wäre und die Klinik wegen des geringen Versorgungsbedarfs ein Defizit erwirtschaftet, hat sie künftig Anspruch auf einen Sicherstellungszuschlag.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte vom Gesetzgeber den Auftrag erhalten, bis Ende dieses Jahres Vorgaben für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen zu beschließen. "Ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge vorliegen, soll jährlich die zuständige Landesbehörde überprüfen."