EuGH: Leistung mit Großgeräten muss genehmigt sein

Werden Krankenkassen künftig unter Berufung auf das EuGH die Kostenerstattung für CT- oder MRT-Untersuchungen zurücknehmen?
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LUXEMBURG (mwo). Die gesetzlichen Krankenkassen könnten ihre Kostenerstattung für Arztbehandlungen im EU-Ausland teilweise zurücknehmen. Denn ist bei der Behandlung ein medizinisches Großgerät erforderlich, dürfen die Kassen vorher eine Genehmigung verlangen, wie kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg zu Frankreich entschied.
Dort muss die Krankenversicherung eine Krankenhausbehandlung im Ausland genehmigen, wenn etwa ein Kernspintomograf (MRT) zum Einsatz kommen soll. Dies sei zwar ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit, er sei aber gerechtfertigt, urteilte der EuGH. Denn wegen der hohen Kosten solcher Geräte müsse ihre Anzahl und Standorte planbar sein. Das gelte "unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb von Krankenhäusern aufgestellt oder benutzt werden.
Bereits 2001 hatte der EuGH einen Genehmigungsvorbehalt für geplante Krankenhausbehandlungen im Ausland, wie er auch in Deutschland besteht, generell gebilligt.
Für ambulante Behandlungen hatten die obersten EU-Richter dagegen 2003 anders entschieden. Die deutschen gesetzlichen Kassen hatten danach für ambulante Arztbesuche den früher auch dort bestehenden Genehmigungsvorbehalt aufgegeben und eine Kostenerstattung bis zum Niveau der hiesigen Kosten anerkannt. Nach dem Luxemburger Urteil könnten die Kassen davon wieder abrücken, soweit es um die Behandlung mit Großgeräten geht.
Az.: C-512/08