Fiskus finanziert Beitragserstattung der Kasse nicht mit

NEUSTADT/WEINSTRASSE (mwo). Bei Krankheitskosten gibt es kein Wahlrecht, ob man sie bei der Krankenkasse oder bei der Steuererklärung einreichen will. Handelt es sich um Ausgaben, die die Krankenkasse bezahlen würde, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung aus, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem aktuellen Beschluss entschied. Das gilt insbesondere auch, wenn Rechnungen bei der Krankenkasse nicht eingereicht wurden, um einen Beitragsrückerstattungsanspruch nicht zu verlieren.

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Bei bestimmten Tarifen der privaten und seit Kurzem auch der gesetzlichen Krankenversicherung bekommt man einen Teil der gezahlten Beiträge zurück, wenn in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Im Streitfall hatte der Antragsteller 2009 Gesundheitskosten in Höhe von knapp 5000 Euro. Weil die erhoffte Beitragsrückerstattung höher war, reichte er die Rechnungen aber nicht bei seiner Krankenkasse ein.

Stattdessen machte er sie in seiner Steuererklärung als "außergewöhnliche Belastung" geltend. Das Finanzamt erkannte diese Begründung jedoch nicht an.

Härte liege nicht vor

Als außergewöhnliche Belastung gelten Ausgaben, die im Vergleich zu anderen Bürgern mit vergleichbarem Einkommen und Familienstand "außergewöhnlich" sind, die für den Einzelnen aber "zwangsweise" anfallen.

Das sei hier aber gerade nicht der Fall, betonte nun das FG. Vielmehr habe der Steuerpflichtige freiwillig auf eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse verzichtet.

Dass er dies tue, um sich eigene Vorteile - nämlich die Beitragsrückerstattung - zu sichern, mache die Sache nicht "zwangsläufig". Auch eine Härte liege nicht vor.

Az.: 2 V 1883/11

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