Reform der Sozialwahlen
Frauenquote wird zum Ziel zurückgestuft
Das Bundeskabinett will die demokratische Legitimation der Sozialwahlen stärken. Eine fixe Geschlechterquote ist nicht vorgesehen.
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Auszählung bei der Sozialwahl 2017: Bei der nächsten Sozialwahl 2023 ist auch eine Online-Wahl möglich. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch noch weitere Änderungen beschlossen.
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Berlin. Die große Koalition verzichtet bei der Modernisierung der Sozialwahlen auf eine fixe Frauenquote bei Wahlen zu den Gremien der Selbstverwaltung. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch das „Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen“ verabschiedet. Nach der Sommerpause wird die parlamentarische Beratung beginnen.
Anders als noch im Referentenentwurf heißt es nun im Gesetzentwurf nur noch, Frauen und Männer sollten künftig möglichst zu je mindestens 40 Prozent auf den Wahllisten berücksichtigt werden. Bei Krankenkassen gilt diese Regelung bereits seit Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes. Bisher liegt der Frauenanteil in den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten je nach Versicherungsträger bei 20 bis 23 Prozent.
Mehr echte Wahlen statt „Friedenswahlen“
Mit dem Gesetzentwurf sollen Wahlen mit direkter Wahlhandlung gestärkt werden – vielfach dominiert bislang die sogenannte „Friedenswahl“. Um das zu ermöglichen, müssen für die Bewerbung einer Liste bei der nächsten Sozialwahl 2023 nur noch halb so viele Unterstützer-Unterschriften vorgelegt werden wie bisher, nämlich 1000. Davon sollen vor allem Listen profitieren, die bisher nicht bei einem Träger vertreten sind.
Gestrichen werden soll mit dem Entwurf auch die bisherige Fünfprozentklausel. Dies soll den Einzug von kleinen Listen in große Verwaltungsräte erleichtern. Bei der Erstellung von Listen soll Kungelei erschwert werden: Das Verfahren der Listenaufstellung muss laut Gesetzentwurf in einem dokumentierten und nachvollziehbaren demokratischen Verfahren erfolgen.
Die Rahmenbedingungen für ehrenamtlich tätige Selbstverwalter sollen durch einen gesetzlichen Freistellungsanspruch aufgewertet werden, um Kollisionen von Ehrenamtstätigkeit und Arbeitsverpflichtung zu mindern. Der Ersatzkassenverband vdek begrüßte die geplanten Änderungen. Sie seien ein wichtiges Signal an Arbeitgeber, interessierte Arbeitnehmer für das Ehrenamt freizustellen.
2023 soll Briefwahl und Online-Wahl möglich sein
Nachbesserungsbedarf gebe es noch bei der steuerrechtlichen Bewertung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Hier fehle es bisher an einer einheitlichen Regelung für alle Bundesländer, so der vdek.
Die nächsten Sozialwahlen im Jahr 2023 werden als Briefwahl stattfinden. Ergänzend kann die Möglichkeit der Online-Wahl angeboten werden. (fst)