Rechtsgutachten

GBA ist im Einklang mit dem Grundgesetz

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich verfassungsrechtlich beleuchten lassen - und sieht keinen Mangel.

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BERLIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist für seine normkonkretisierenden Aufgaben ausreichend demokratisch legitimiert. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten des Staatsrechtlers Professor Winfried Kluth von der Universität Halle-Wittenberg.

Der frühere Richter am Landesverfassungsgericht hat die Expertise im Auftrag des GBA erarbeitet.

GBA-Chef Josef Hecken kommentierte das Gutachten, man sei "überzeugt, dass wissenschaftliche Methodik und Transparenz die Organisation des GBA zu einem modernen Normgeber gemacht haben".

Hintergrund des Auftrags ist eine Versicherte, die sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wendet.

Dabei geht es um ein Medizinprodukt, dessen Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie der GBA abgelehnt hat. Mit der Beschwerde rügt die Klägerin auch die Zuständigkeit des GBA, im konkreten Fall abschließend das Leistungsrecht zu konkretisieren (1 BvR 2056/12).

Kluth verweist in seinem Gutachten unter anderem auf die jüngere Rechtsprechung des BSG, wonach eine ",ununterbrochene Legitimationskette' von den Normunterworfenen hin zum Normgeber (...) nicht erforderlich" ist. Auch, so Kluth, gebe es keine Pflicht des Gesetzgebers, die Versicherten als weiteren Träger im GBA zu "organisieren".

Dessen Zuständigkeit sei zum einen "überschaubar", zum anderen lägen "keine Anhaltspunkte für eine zwingende Zuständigkeit der unmittelbaren Staatsverwaltung für die zugewiesenen Aufgaben vor".

Zentrale Idee der funktionalen Selbstverwaltung am Beispiel des GBA sei es, "qualifizierte Wissensgenerierung" möglich zu machen, die dann der Normsetzung dient. Die Voraussetzungen dafür, seien durch die Zusammenarbeit mit dem IQWiG verbessert worden.

Auch sieht der Staatsrechtler die Bestimmtheitsanforderungen in der Normsetzung durch den GBA erfüllt. Denn seine Befugnisse bezögen sich "durchweg" auf die "nähere Ausgestaltung" gesetzlicher Leistungen, nicht aber auf "Grundfragen der Gesundheitsversorgung".

 Hinzu komme, dass die "intensiv praktizierte" gerichtliche Kontrolle der Arbeit des GBA eine "ergänzende Legitimationswirkung" erzeuge, heißt es weiter. (fst)

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