Streit hält an
KV Berlin bremst MVZ-Wachstum
Die KV ändert nach einer Niederlage vor Gericht die Honorarverteilung. Der MVZ-Verband schäumt.
Veröffentlicht:BERLIN. Die KV Berlin will Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) kein Wachstum nach der Jungpraxenregelung zubilligen, obwohl das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) sie im Frühjahr dazu verurteilt hat.
Auf Antrag von KV-Vize Dr. Uwe Kraffel beschloss die Vertreterversammlung, die Honorarverteilung zu ändern, mit der MVZ rückwirkend ab 2009 von der Wachstumsregelung für Jungpraxen ausgenommen werden.
"Dabei begründet insbesondere nicht die Einbringung einer Zulassung in ein MVZ, nicht die Neueinstellung eines Arztes oder der Austausch von angestellten Ärzten innerhalb eines MVZ allein ein Wachstum.
Die Berufsausübungsgemeinschaft als solche ist vom Wachstum ausgeschlossen", heißt es darin. Die Neuregelung wurde mit knapper Mehrheit beschlossen.
Mit dieser Beschlussvorlage reagierte Kraffel auf die Niederlage der KV Berlin gegen die MVZ-GmbH des Klinikkonzerns Vivantes vor Gericht. Das LSG hatte entschieden, dass die Wachstumsregelung für Jungärzte in den ersten drei Jahren nach der Niederlassung auch für neue MVZ gelten muss.
Auf dieses Urteil nahm Kraffel Bezug. Das LSG habe darin die KV Berlin zur Klarstellung der Wachstumsregelung für MVZ im HVV ab 1/2009 verurteilt, so Kraffels Antragsbegründung.
KV-Handeln nicht mit Grundgesetz vereinbar
Das Urteil, das der "Ärzte Zeitung" vorliegt, weist darauf hin, dass Anfang- und Übergangsregelungen in der Honorarverteilung auch bei Umwandlung der Kooperationsform vorzusehen seien.
Dass die KV solche Regelungen "in rechtswidriger Weise nicht vorgesehen hat", könne sich nicht zulasten des MVZ auswirken, so das LSG.
Das Vorgehen der KV Berlin bewertete das LSG wie zuvor bereits das Sozialgericht Berlin als "gleichheitswidrig". Die Ergebnisse seien mit Artikel 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
Mit Blick auf das Urteil kritisierte der Vorsitzende des Bundesverbands der MVZ Dr. Bernd Köppl den KV-Beschluss heftig. Er komme einer Rechtsbeugung gleich.
"Der Beschluss steht eindeutig gegen das rechtkräftige LSG-Urteil, das die Gleichbehandlung der angestellten Ärzte und der niedergelassenen Ärzte gefordert hat", sagte Köppl der "Ärzte Zeitung".
Zudem seien rückwirkende Veränderungen der Honorarverteilung ohnehin rechtswidrig. Der BMVZ will den Beschluss der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorlegen. Köppl sieht gute Chancen für eine Aufhebung. (ami)