Baden-Württemberg
KV will mehr Koordination - und mehr Geld
KV-Chef Metke schlägt Kassen ein Programm vor, um die Versorgung zukunftsfest zu machen.
STUTTGART. Die KV Baden-Württemberg hat ein Alternativmodell für die zukünftige Versorgung im Kollektivvertrag entwickelt.
Bei der Vertreterversammlung am Mittwoch stellte KV-Chef Dr. Norbert Metke den Delegierten ein Vier-Punkte-Programm vor, über das die KV bereits mit den Kassen spreche.
Angesichts der demografischen Entwicklung und der wachsenden Zahl chronisch kranker und multimorbider Patienten könne die Versorgung künftig nicht sichergestellt werden, wenn sich nicht die Strukturen ändern.
Modifizierte Patientenkoordination: Der Patient hat den freien Zugang zu Haus- und/oder Facharzt, aber der Arzt bestimmt über den Grad der nötigen Koordination. Schon 2014 sollte nach dem Willen Metkes eine ausbudgetierte Überweisungsgeber und -nehmerpauschale eingeführt werden.
Über neue Gebührenpositionen (GOP 01600 analog und GOP 01601 analog) soll ein normierten Kurzberichts einschließlich der Patientenunterlagen im Rahmen von Überweisungen einmal pro Quartal vergütet werden.
Bürokratieentlastung: Als ein Element dieses Vorhabens soll das Entlassmanagement des Krankenhauses neu definiert werden. Dies soll 2015 in Angriff genommen werden.
Arztentlastung/Delegation: Arztentlastende Modelle wie beispielsweise VERAH (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) sollen im Kollektivvertrag gefördert werden - zunächst in unterversorgten Regionen. Dieses Projekt sollte 2015/2016 auf der Agenda stehen.
Förderung der Niederlassung: Metkes Plan sieht vor, die klassische Niederlassung genauso zu fördern wie alternative Modelle oder die Anstellung. Die klassische Niederlassung könne durch eine Mindestumsatzgarantie im Rahmen der regionalen Honorarverteilung unterstützt werden. Als Beispiel für alternative Modelle führt Metke eine Teilzeitniederlassung im Rahmen des RegioBW-Modells an.
Bei der Anstellung ärztlicher Mitarbeiter kann sich der KV-Chef einen Fallzuschlag für definierte Arztgruppen vorstellen, den die Vertragspartner in strukturschwachen Regionen festlegen.
All dies setze voraus, dass die Kassen "zu festen Preisen und mit neuen Mitteln" Leistungen und deren Koordination vergüten, die eine sich ändernde Gesellschaft braucht", so Metke.
Die Grenzen dessen, was eine einzelne KV kann und darf, zeigte sich beim Thema des neuen EBM. Dieser muss im Südwesten umgesetzt werden. Eine rechtliche Prüfung des KV-Vorstands habe ergeben, dass die KV keine "Normverwerfungskompetenz" habe, hieß es in der Vertreterversammlung.
Setze die Körperschaft den EBM nicht um, begehe der Vorstand eine "Amtspflichtverletzung". Diese könne eine Haftung für Schäden, die der KV oder Dritten dadurch entstehen, nach sich ziehen.