Urteil

Kasse muss Brustverkleinerung bezahlen

Das Sozialgericht Aachen gibt einer Frau mit starken Rückenschmerzen recht.

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Verursachen besonders große Brüste anhaltend starke Rücken- und Nackenschmerzen, können bestimmte Frauen verlangen, dass die Kasse die Kosten für die Brustverkleinerung bezahlt.

Verursachen besonders große Brüste anhaltend starke Rücken- und Nackenschmerzen, können bestimmte Frauen verlangen, dass die Kasse die Kosten für die Brustverkleinerung bezahlt.

© Arhan / fotolia.com

AACHEN. Verursachen besonders große Brüste bei Frauen anhaltend starke Rücken- und Nackenschmerzen, können sie von ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Brustverkleinerungs-Operation verlangen.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sich auch bei starker Gewichtsabnahme die Brust nicht mit verkleinert, entschied das Sozialgericht Aachen in einem Urteil. Ob ein Abnehmen ohne Brustreduktion überhaupt möglich ist, ist aber umstritten.

Die Aachener Richter sprachen damit der Klägerin eine Kostenerstattung für eine Brust-Op in Höhe von 6732 Euro zu. Die stark übergewichtige, 1,62 Meter große Frau hatte zuvor über einen Zeitraum von acht Monaten 30 Kilogramm abgenommen.

Das Gewicht ihrer Brüste, Körbchengröße F, verringerte sich dabei aber nur unwesentlich. Diese wogen immer noch jeweils 1800 Gramm bei einem Körpergewicht von 100 Kilogramm.

Die großen Brüste verursachten bei der Klägerin starke anhaltende Rücken- und Nackenschmerzen. Sie beantragte daher die Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung. Frauenarzt und Orthopäde befürworteten den Eingriff. Sie leide an einer "ausgeprägten Mammahypertrophie".

Erst abnehmen

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) entschied nach Aktenlage und lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Frau müsse erst einmal ein halbes Jahr weiter abnehmen. Erst bei einem Body-Mass-Index von unter 30 sei eine körperliche Untersuchung sinnvoll.

Als die Klägerin dennoch ihre Brüste auf Körbchengröße B/C verkleinern ließ und danach auch die Rückenbeschwerden verschwanden, machte sie die Kostenerstattung für den Eingriff gerichtlich geltend.

Das Sozialgericht Aachen urteilte, dass die Krankenkasse die Kosten übernehmen muss. Die Klägerin habe "abnorm groß entwickelte Brüste" gehabt.

Es habe damit ein "regelwidriger Körperzustand" mit Krankheitswert vorgelegen, für den die Krankenkasse leistungspflichtig sei. (fl/mwo)

Az.: S 13 KR 246/14

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