Streikrecht in der Kirche
Marburger Bund zieht nach Karlsruhe
BERLIN. Der Streit um das Streikrecht bei kirchlichen Arbeitgebern landet vor dem Verfassungsgericht. Verdi hat bereits Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom November vergangenen Jahres eingelegt, der Marburger Bund wird folgen.
"Das Bundesarbeitsgericht hat das kirchliche Selbstordnungsrecht über das Grundrecht auf Streik nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gestellt", kritisierte Verdi-Chef Frank Bsirske das BAG-Urteil vom November 2012.
Damals hatten die Bundesarbeitsrichter entschieden, dass kirchliche Krankenhäuser und soziale Dienste ihren arbeitsrechtlichen Sonderweg beibehalten könnten, wenn sie die Gewerkschaften mit einbezögen.
Bislang werden Löhne und Gehälter für Mitarbeiter kirchlicher Einrichtungen nicht tarifvertraglich geregelt, sondern über den sogenannten "Dritten Weg". Verhandelt wird in paritätisch besetzten "arbeitsrechtlichen Kommissionen".
So verstehen sich Caritas und Diakonie als "Dienstgemeinschaften" in kirchlichem Auftrag. Streiks und Aussperrungen sind nach ihrem Selbstverständnis damit nicht vereinbar.
Bei der Auseinandersetzung stützen sich Kirchen und Gewerkschaften jeweils auf das Grundgesetz. Die Kirchen auf Artikel 140 Grundgesetz: "Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes."
Die Gewerkschaften sehen ihr Streikrecht durch Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützt: Maßnahmen dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen geführt werden. (chb)
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