Ehrentitel

Montgomery jetzt "Professor"

HAMBURG (eb). Der Senat der Hansestadt Hamburg hat Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Hamburg, mit dem Ehrentitel "Professor" geehrt.

Veröffentlicht:

Die Verleihung erfolge für das "vielfältige nationale wie internationale Engagement" von Montgomery auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialpolitik, der Wissenschaft sowie der medizinischen Ethik, hieß es.

Der Hamburger Senat würdigte insbesondere sein Mitwirken bei der Erstellung des Memorandums zur Präimplantationsdiagnostik sowie seine langjährige engagierte Vertretung der berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte.

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Lutz Barth 03.09.201207:45 Uhr

„Salami-Ethik“ der Bundesärztekammer bedarf der kritischen Analyse!

Es mag dem einen oder anderen despektierlich erscheinen, aber ich war durch die Meldung am Wochenende über die Vergabe des Ehrentitels „Professor“ an den Präsidenten der BÄK und dem Präsidenten der Landesärztekammer Hamburg, Frank-Ulrich Montgomery, etwas „irritiert“ – nicht etwa wegen der Tatsache der Verleihung eines Ehrentitels, sondern wegen der in den Medien wohl aus der Laudatio entnommenen Begründung:

„Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat Dr. Frank Ulrich Montgomery, Präsident der Bundesärztekammer und der Ärztekammer Hamburg, mit dem Ehrentitel „Professor“ geehrt. Die Verleihung erfolgte für das vielfältige nationale wie internationale Engagement von Dr. Frank Ulrich Montgomery auf dem Gebiet der Gesundheits- und Sozialpolitik, der Wissenschaft sowie der medizinischen Ethik. Der Hamburger Senat würdigte insbesondere sein Mitwirken bei der Erstellung des Memorandums zur Präimplantationsdiagnostik sowie seine langjährige engagierte Vertretung der berufspolitischen Interessen der Ärztinnen und Ärzte“ (vgl. etwa die Mitteilung der BÄK v. 31.08.12 >>> http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=3.71.9972.10676.10753 <<<).

Nun – als höflicher und wohl erzogener Zeitgenosse schickt es sich, Gratulationswünsche auszusprechen, wenngleich ich es mit meinem Gewissen und meiner Sozialisation wohl nicht vereinbaren kann, nicht auch einige kritische Worte zu verlieren.

Mal davon abgesehen, das das Memorandum zur Präimplantationsdiagnostik auch innerhalb der BÄK auf scharfe Kritik gestoßen ist (vgl. dazu BÄK-Memorandum stößt auf Kritik >>> http://www.stoppt-pid-und-klonen.de/beitraege/baek-memorandum_stoesst_auf_kritik <<<) enthält dieses doch eine wesentliche Botschaft, die ganz allgemein in den bioethischen Diskursen, an denen sich die BÄK beteiligt, beherzigt werden sollte:
„Der mögliche Missbrauch hebt den rechten Gebrauch jedoch nicht auf („abusus non tollit usum“)“, so das Memorandum auf S. 9 (>>>http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/PID_Memorandum.pdf <<<)

Nach Auffassung der BÄK bedeute also die Zulassung der PID keinen Dammbruch zulasten des vorgeburtlichen Lebensschutzes und es fragt sich, warum das rechtsethisch bedeutsame Argument nicht zugleich auch Geltung für die arztethische Bewertung der ärztlichen Suizidbeihilfe bei einem freiverantwortlichen Sterbewunsch eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen beanspruchen sollte?

Es ist hinlänglich bekannt, dass es der BÄK derzeit nicht gelingt, die ethischen und moralischen Widersprüche gerade hinsichtlich des „Grundgesetzes ärztlicher Sittlichkeit“ aufzulösen.

Die Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe, aber auch die Problematik des Schwangerschaftsabbruchs wie eben auch die PID legen hierüber beredtes Zeugnis ab und insofern mag es der BÄK mit ihrem aktuell geehrten Präsidenten gut zu Gesichte anstehen, sich endlich von einer „ethischen Basta-Politik“ zu verabschieden und in eine erneute Diskussion einzutreten.

Es geht um die Forderung nach einer ethischen Reflexion, die bitte nicht als ein Zeichen des moralischen Verfalls gedeutet werden möge, sondern als ein Gebot der Toleranz in einer pluralistischen Wertegemeinschaft, die sich eben durch die Pluralität auszeichnet und so Freiräume der Gewissensentscheidung nicht „nur“ schaffen will, sondern prinzipiell zu schützen beabsichtigt.

In diesem Sinne gereicht es der BÄK und ihren Vertretern dann wirklich zur Ehre, wenn sie sich ganz zentraler Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen erinnern, auch und gerade mit Hinweis auf die zutreffende Erkenntnis: „abusus non tollit usum“!

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