Bundesrat stimmt zu
Notfallsanitäter erhalten mehr Kompetenzen
Nach dem Bundestag stimmt auch die Länderkammer zu, Notfallsanitätern in bestimmten Situationen mehr Kompetenzen einzuräumen. Beschlossen wurden auch Sonderregelungen für Impfärzte.
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Auch der Bundesrat will mehr Rechtssicherheit für Notfallsanitäter schaffen: Ihnen ist künftig die Ausübung der Heilkunde erlaubt.
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Berlin. Die Kompetenzen von Notfallsanitätern werden ausgeweitet. Einer entsprechenden Rechtsänderung stimmte zwei Wochen nach dem Bundestag am Freitag auch der Bundesrat zu.
Somit dürfen Notfallsanitäter künftig bereits vor Eintreffen eines Notarztes am Unfallort eigenverantwortlich bestimmte lebenserhaltende Eingriffe an Patienten vornehmen, wenn Lebensgefahr besteht oder gravierende Folgeschäden zu befürchten sind. Das Gesetz gibt den Notfallsanitätern mehr Rechtssicherheit.
Reform beschlossen
Bundestag erlaubt Notfallsanitätern die Heilkunde
Ausbildungsreform für MTA beschlossen
Die Rechtsänderung für die Notfallsanitäter wurde mit dem MTA-Reformgesetz verabschiedet. Mit diesem Gesetz soll eine Ausbildung in medizinischen Assistenzberufen attraktiver werden.
So soll das Schulgeld wegfallen und die Vergütung verbessert werden. Zudem werden die praktischen Ausbildungszeiten erweitert. Mindestqualifikationen von Lehrkräften und Schulleitungen werden bundeseinheitlich geregelt. Die vier Berufe in der Laboratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin bleiben bestehen. Die Berufsbezeichnung soll künftig „Medizinische Technologin“ und „Medizinischer Technologe“ lauten.
Die Regelungen für Notfallsanitäter treten mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die restlichen Regelungen weitgehend zum 1. Januar 2023.
Impfärzte: Vergütung von Sozialversicherungspflicht befreit
In dem Gesetz ist auch geregelt, dass Vergütungen für Ärzte, die sich an Corona-Schutzimpfungen beteiligen, sozialversicherungsfrei bleiben.
Die Länderkammer bittet zudem darum, zu prüfen, ob die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Impfärzte bereits rückwirkend zum 1. Dezember in Kraft treten kann, damit auch Vorbereitungstätigkeiten durch diese Regelung abgedeckt sind. Bislang ist eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2021 vorgesehen. (chb)