Nun doch Apotheken "light"?
Er war lange erwartet worden: der Entwurf zur neuen Apothekenbetriebsordnung. Würde sie in der nun vorliegenden Form umgesetzt, wäre das ein Abschied vom bisherigen Bild der Vollapotheken.
Veröffentlicht:
Apothekenfilialen sollen künftig von der Pflicht befreit sein, ein eigenes Labor zu einzurichten.
© dpa
Ziel der neuen Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die die alte aus dem Jahr 1987 ablösen soll, ist es, vor allem die Arzneimittelsicherheit zu verbessern und überholte Regelungen zu "entmisten" im Sinne eines Bürokratieabbaus, wie aus dem BMG zu erfahren war.
Filialen künftig auch ohne eigenes Labor
Eine wesentliche Änderung ist nach dem aktuell vorliegenden Referentenentwurf bei der Organisation von Filialapotheken im Vergleich zu einer Hauptapotheke vorgesehen. So sollen Filialen künftig von der Pflicht befreit sein, ein eigenes Labor einzurichten.
Die Herstellung von Rezepturen kann dann von der Hauptapotheke übernommen werden. Filialen müssen nur "mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer" bestehen. Damit würde für Fililapotheken ähnliches wie für Zweigapotheken gelten, die bisher für den Fall eines "Notstandes in der Arzneimittelversorgung" eingerichtet werden dürfen.
Außerdem darf auch die Notdienstpflicht auf die Hauptapotheke oder eine andere Filiale übertragen werden, sofern diese in räumlicher Nähe und im gleichen Notdienstbezirk liegen.
Apotheke "light": Erste Reaktion verhalten positiv
Obwohl die Standesführung vor Kurzem noch auf dem Apothekertag vor Apotheken "light" gewarnt hatte, fiel die erste Reaktion auf den Entwurf verhalten positiv aus. "Das ist eine solide Basis, auf der wir mit dem Bundsgesundheitsministerium konstruktive Gespräche führen werden", äußerte sich ABDA-Präsident Heinz-Günter Wolf in einer Pressemitteilung.
Für eine detaillierte Stellungnahme sei es aber noch zu früh. Die ABDA und ihre Mitgliedsorganisa-tionen wollten zunächst den Referentenentwurf intern diskutieren.
Diskussionsbedarf gibt es vermutlich neben den Regelungen für Filialen auch über die Ungleichbehandlung von Versand- und reinen Vor-Ort-Apotheken, da zum Beispiel nur an letztere ganz konkrete Forderungen an die Beratung gestellt werden.
ApBetrO: Stellungnahmefrist endet am 18. November
Obwohl von Apothekerseite gefordert, wird wiederum die Einführung eines QMS nicht zur allgemeinen Pflicht. Lediglich Apotheken, die Defekturarzneimittel und parenterale Arzneimittel herstellen oder patientenindividuell verblistern brauchen diesen Nachweis.
Die Stellungnahmefrist für alle betroffenen Verbände endet am 18. November. Wann im nächsten Jahr mit der Verabschiedung der fertigen ApBetrO zu rechnen ist, dazu wollte das BMG keine Prognose abgeben.