Deutscher Ethikrat

Nur Politik, nicht Wissenschaft, darf in der Corona-Krise entscheiden

Der Ethikrat betont in seiner Stellungnahme die nachrangige Rolle der Wissenschaft in der Corona-Krise. Andererseits darf der Staat keine Triage-Entscheidungen treffen – hier sind Ärzte gefragt.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Der Deutsche Ethikrat, hier das Archivbild einer Plenarsitzung im September 2019, hat zur Corona-Pandemie Stellung bezogen. Er sieht diese als „Stunde der demokratisch legitimierten Politik“.

Der Deutsche Ethikrat, hier das Archivbild einer Plenarsitzung im September 2019, hat zur Corona-Pandemie Stellung bezogen. Er sieht diese als „Stunde der demokratisch legitimierten Politik“.

© Reiner Zensen / Deutscher Ethikrat

Berlin. Der Deutsche Ethikrat zeigt sich in einer Stellungnahme zur Corona-Pandemie sehr zurückhaltend mit Handlungsempfehlungen an die Politik. Die aktuell zu klärenden Fragen berührten die gesamte Gesellschaft und könnten nicht an einzelne Personen oder Institutionen delegiert werden, heißt es in der am Freitagmorgen veröffentlichten Stellungnahme „Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise“. Diese Krise sei „die Stunde der demokratisch legitimierten Politik.“

Im Kern stützt der 26-köpfige Rat die derzeitige Politik der Bundesregierung. Mit Blick auf die Besonderheiten des neuen Erregers wäre „eine Strategie des ‚Laufenslassens‘ unverantwortlich“, schreibt der Rat. Aus ethischer Sicht seien die Freiheitsbeschränkungen für die Bürger „jedenfalls zur Zeit vertretbar“. Je länger die Pandemie aber andauere, desto stärker müsse die Politik die vielfältigen sozialen und ökonomischen Folgen berücksichtigen.

Nur „ethische Orientierungshilfe“

Der Ethikrat kann nach eigener Darstellung nur eine „ethische Orientierungshilfe“ geben und „Kriterien und Verfahrensmaßgaben“ skizzieren, wann die aktuellen Beschränkungen der Freiheitsrechte schrittweise zurückgenommen werden könnten. Die Rolle der Wissenschaft – und des Ethikrats – sei in diesem Prozess nachgeordnet: Denn es würde die Wissenschaft überfordern, „wollte man von ihr eindeutige Handlungsanweisungen für das politische System verlangen“.

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Bei allen Überlegungen, wie der Übergang vom Lockdown zur „Wiederaufnahme des ‚Normalbetriebs‘“ gestaltet werden kann, müsse die Bereitschaft zur Solidarität besonders beachtet werden. Diese sei von zwei Faktoren abhängig:

  • Die Politik muss beständig abwägen, inwieweit die ergriffenen Einschränkungen erforderlich und angemessen sind.
  • Zudem sei die Politik aufgefordert, der Öffentlichkeit zu erläutern, wie und wann ein „Renormalisierungsprozess“ begonnen werden kann. Denn die Ungewissheit über die Dauer von Grundrechtseinschränkungen führten mit zunehmender Dauer zur Entsolidarisierung und Demotivation.

Kategorie des Ausnahmezustands ist falsch

Hier geht es dem Ethikrat um „elementare Bedingungen demokratischer Kultur. Der Rechtsstaat dürfe nicht in „ein Denken in Kategorien des Ausnahmezustands verfallen“. Kriterien für eine Lockerung des Lockdowns könnten aus Sicht des Ethikrats sein:

  • Wenn eine Situation erreicht wird, in der die Zahl der Menschen, die eine infektiöse Person ansteckt, „statistisch dauerhaft unter ein liegt“.
  • Wenn das Ziel, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden, nicht zu dem gewünschten Erfolg führt oder andere gesundheitliche, wirtschaftliche oder psychosoziale Schäden überwiegen.
  • Jenseits dieser reinen Verfahrenshinweise empfiehlt der Rat – ohne Priorisierung – verschiedene Maßnahmen. Diese reichen von der „Unterstützung von interdisziplinärer Forschung“ etwa zu den sozialen und psychischen Folgen der Pandemie über die „Entwicklung erträglicher Schutz-/Isolationsstrategien für Risikogruppen“ bis hin zu einer „fundierten Informationsstrategie“.

Jedes Leben genießt gleichen Schutz

Auch hinsichtlich der brisanten Frage möglicher Triagestrategien im Falle einer Überforderung der Behandlungskapazitäten kann der Rat de facto keinerlei Handreichungen geben. Die Garantie der Menschenwürde im Grundgesetz fordere „egalitäre Basisgleichheit“: „Jedes menschliche Leben genießt den gleichen Schutz.“

Damit sei es dem Staat auch untersagt, Leben anhand von Alter, sozialer Rolle oder prognostizierter Lebensdauer zu klassifizieren.

Als Folge dürfe der Staat daher auch nicht vorschreiben, „welches Leben in einer Konfliktsituation vorrangig zu retten ist“. Eine positive Orientierung für konkrete Auswahlentscheidungen von Patienten in der Klinik böten die Vorgaben des Grundgesetzes somit kaum.

Kollisionen fundamentaler Werte

In Triage-Situationen erhalten Ärzte somit wenig Rückendeckung vom Staat. Ist die ausschließliche Konzentration auf das Wohl jedes Patienten nicht mehr möglich, könne es für Ärzte „zu Kollisionen zwischen fundamentalen Maßgaben der Ethik und des Rechts“ kommen.

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Aus der Tatsache, dass der Staat Leben nicht unterschiedlich bewerten darf, folge aber nicht, dass Entscheidungen anderer „nicht akzeptiert werden können“. Damit verweist der Rat auf die am Donnerstag vorgelegte Stellungnahme von sieben Fachgesellschaften.

Darin sind Entscheidungshilfen und praktische Handlungskorridore für den Umgang mit Triage-Situationen vorgestellt worden. Wichtig für den Ethikrat ist dabei, dass „unfaire Einflüsse“ bei den Entscheidungen etwa im Hinblick auf sozialen Status, Alter oder Behinderung ausgeschlossen werden.

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