Müttergenesungswerk
Wahlrecht bei Auswahl der Kurklinik gestärkt
BERLIN. Das Müttergenesungswerk (MGW) begrüßt die Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Versicherten bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, das mit dem Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft getreten ist.
Krankenkassen sind nun ausdrücklich verpflichtet, das Wunsch- und Wahlrecht bei Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen sowie bei Vater-Kind-Maßnahmen zu beachten. Zu den sogenannten "berechtigten Wünschen" von Müttern und Vätern bei der Wahl einer geeigneten Kurklinik gehören etwa die Berücksichtigung von Schwerpunktmaßnahmen zum Beispiel bei einer Krebserkrankung oder bei Trauer, spezifische Therapieangebote oder auch besondere Angebote der Kinderbetreuung.
Zwar haben Krankenkassen nach wie vor das Recht, eine Klinik vorzuschlagen. Versicherte müssen jedoch einer von der Krankenkasse ausgewählten Klinik nicht zustimmen. Das Müttergenesungswerk rät allen Müttern und Vätern, schon beim Antrag auf eine Reha die Klinik anzugeben, in der die Maßnahme stattfinden soll. Die Kassen müssen dann eine mögliche Ablehnung begründen.
Eine Ablehnung allein aus wirtschaftlichen Gründen - wenn etwa die ausgewählte Klinik einen höheren Tagessatz als die von der Krankenkasse vorgeschlagene Klinik hat - ist nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Mehrkosten bei diesen mütter- und väterspezifischen Maßnahmen nach Paragraf 24 und Paragraf 41 SGB V nicht von den Versicherten zu zahlen sind. (ras)