Urteil

50.000-Euro-Entschädigung nach Pfusch-Op

Veröffentlicht:

KÖLN. Wegen nicht-indizierter fehlerhafter Operation, die zu einem Funktionsverlust der linken Schulter führt, muss eine Klinik der Patientin ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine 1958 geborene Frau war vom November 2005 bis Februar 2006 wegen einer Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks stationär behandelt worden. Bei einer Operation wurde eine Acromioplastik mit Beseitigung einer Exostose und Durchtrennung des Ligamentum coracoaromiale vorgenommen.

Seit dem Eingriff kann die Patientin den linken Arm nicht mehr richtig heben. Während des Klinikaufenthaltes stürzte sie, wobei strittig ist, ob sie auf die Schulter gefallen ist. Nach dem ersten Eingriff wurden mehrere Folgeoperationen notwendig.

Gegen ärztlichen Standard verstoßen

Das OLG verurteilte die Klinik zur Zahlung von 50.000 Euro Schmerzensgeld plus künftigen Schadenersatz, während das Landgericht 30.000 Euro für ausreichend gehalten hatte.

"Sowohl die offene Schultergelenksoperation als auch die Durchführung dieses Eingriffs verstießen gegen den ärztlichen Standard", entschieden die OLG-Richter.

Die Ärzte in der Klinik hätten sich nach Einschätzung des Gutachters für einen endoskopischen Eingriff entscheiden müssen, da die MRT die krankhafte Veränderung des Schultergelenks gezeigt habe.

Die Zerstörung des Schulterdachs bei der Patientin war nach Überzeugung des Gerichts nicht auf intraoperativ eingetretenen Komplikationen zurückzuführen, sondern beruhte auf der fehlerhaften Durchführung der Operation.

Das OLG begründete die Höhe des Schmerzensgeldes mit den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Frau, die aufgrund des Funktionsverlustes der Schulter massive Einschränkungen im täglichen Leben erfahre. Zudem habe sie wegen der fehlerhaften Operation eine Vielzahl weiterer Eingriffe über sich ergehen lassen müssen. (iss)

Az.: 26 U 4/13

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