Recht

„Abgesenkte Evidenzmaßstäbe“ bei Chronischem Fatigue-Syndrom

In Ausnahmefällen einer schweren Erkrankung würden „abgesenkte Evidenzmaßstäbe“ gelten, so das LSG. Daher müsse die Krankenkasse die Medikamente auch dann bezahlen, „wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sind“.

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Celle. Bei Krankheiten, gegen die es bislang keine Standardtherapie gibt, gelten „abgesenkte Evidenzmaßstäbe“. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle zum Chronischen Fatigue-Syndrom (CFS) bekräftigt. Nach zwei Eilbeschlüssen müssen die Kassen hier die Versorgung mit Liponsäure und Vitamin D bezahlen.

Der heute 55-jährige Kläger aus dem Raum Hannover ist wegen mehrerer Erkrankungen schwerbehindert, insbesondere aufgrund eines gesichert diagnostizierten CFS. Hiergegen nimmt er Medikamente mit Liponsäure und Vitamin D, die ihm nach eigener Wahrnehmung immerhin helfen. Seine Krankenkasse will die Kosten hierfür allerdings nicht übernehmen. Die Evidenz sei nicht ausreichend belegt.

Dem hiergegen gerichteten Eilantrag gab das LSG Celle nun statt. Es betonte, dass das CFS eine schwere Erkrankung ist, gegen die es bislang keine gesicherte Standardtherapie gibt. Lediglich symptombezogene Versorgungen würden diskutiert. In solchen Ausnahmefällen einer schweren Erkrankung würden „abgesenkte Evidenzmaßstäbe“ gelten.

Daher müsse die Krankenkasse die begehrten Medikamente auch dann bezahlen, „wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt sind“. (mwo)

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 230/22 B ER und L 4 KR 373/22 B ER

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