Digitale Gesundheitsanwendungen
Apps auf Rezept – ein neuer Versorgungsbereich entsteht
In diesen Tagen listet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die ersten Digitalen Gesundheitsanwendungen auf, die auf Kassenrezept verschrieben werden dürfen. Für Ärzte tun sich neue Möglichkeiten der Therapie und des Patientenmonitorings auf.
Veröffentlicht:Düsseldorf. Selten ist die Entscheidung einer Behörde so gespannt erwartet worden wie die des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu den Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Diese Anwendungen sollen Ärzte demnächst ihren Patienten auf Kassenrezept verordnen können – Apps auf Rezept.
Welche Anwendungen werden die ersten sein? Bei welchen Erkrankungen können sie eingesetzt werden? Werden viele Patienten danach fragen? Und wie funktioniert der ganze Prozess der Verordnung überhaupt? Das sind nur einige der vielen Fragen die Anbietern wie Anwendern der zukünftigen DiGA – also Ärzten und Patienten – unter den Nägeln brennen.
Als erstes stellt sich allerdings eine noch ganz andere Frage: Was ist eigentlich eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), und was ist der Unterschied zu den Hunderttausenden von Gesundheits-Apps, die im Netz zu finden sind?
DiGA nur als Medizinprodukt
Der Begriff DiGA ist erst durch das Digitale Versorgung Gesetz (DVG) 2019 geprägt worden. Es handelt sich bei den Anwendungen um Medizinprodukte niedriger Risikoklassen.
Dabei geht es primär um digitale Technik, sei es in Form von Gesundheits-Apps auf dem Tablet oder dem Smartphone oder auch Anwendungen im Browser auf dem Desktop-PC. Eine DiGA unterstützt definitionsgemäß die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten. Arzt und Patient nutzen DiGA gemeinsam.
Erweiterung des Spektrums
Nicht ohne Stolz verkündete die Regierung letztes Jahr, Deutschland werde weltweit das erste Land sein, in dem Gesundheits-Apps nach einer Zulassung durch das BfArM Teil der Regelversorgung werden.
„DiGA bringen auf jeden Fall eine Erweiterung des Behandlungsspektrums mit sich. In anderen Lebensbereichen sind digitale Anwendungen längst gang und gäbe. Nun passt sich das Gesundheitswesen gewissermaßen an die Realität an“, kommentiert Florian Leppert von der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) die Entwicklung, die jetzt auf niedergelassene Ärzte zukommt. Der doppelte Prüfprozess – für die Anwendung als Medizinprodukt und dann vor der Listung als Digitale Gesundheitsanwendung – werde dafür sorgen, dass unsichere Anwendungen nicht in die Versorgung gelangen.
So müssen die Apps allgemeine Anforderungen etwa zur Datensicherheit und zum Datenschutz sowie zur Nutzerfreundlichkeit und zur Interoperabilität erfüllen. Die Haftung für die richtigen Angaben trägt dabei der Hersteller.
Positive Versorgungseffekte?
Auch positive Versorgungseffekte – medizinischer Nutzen wie eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder Verfahrens- und Strukturverbesserungen wie eine Verbesserung der Adhärenz oder ein erleichterter Zugang zur Versorgung sind nachzuweisen – oder der Nachweis über vergleichende Studien ist binnen zwölf Monaten nachzuliefern.
Verordnete Apps auf Rezept werden den Herstellern direkt von den Krankenkassen vergütet, Patienten müssen keine Zuzahlungen leisten. Über die möglichen Preise wird zurzeit noch zwischen Herstellern und GKV-Spitzenverband verhandelt.
Aber auch Ärzte haben etwas von den neuen Anwendungen, zumindest bei einigen von ihnen: Wenn die Nutzung einer DiGA bei Ärzten zu Mehraufwand führt, soll diese Leistung auch vergütet werden. Innerhalb von drei Monaten nach Listung der DiGA im BfArM-Verzeichnis soll die Honorierung im Bundesmantelvertrag geregelt werden, bis dahin können Ärzte gegebenenfalls nach GOÄ abrechnen.
Die Apps für die Verordnung finden Ärzte über das Verordnungsmodul in der Praxis-EDV. Jede DiGA erhält dafür bei der Listung eine Pharmazentralnummer – die Verordnung erfolgt daher in einem Prozess, der Ärzten wohl bekannt ist. Weitere Informationen, etwa Studienergebnisse, sollen die Hersteller zudem in einem Webportal für Ärzte und für Patienten bereitstellen. Dort können sich beide informieren, auf was sie sich bei einer Verordnung einlassen.