Urteil
Auch Einzelpraxis darf sich "Zentrum" nennen
DÜSSELDORF. Eine Einzelpraxis darf sich durchaus als "Zentrum" ausweisen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab einem Arzt Recht, dem die Kammer verbieten wollte, seine Praxis mit zwei angestellten Ärzten als "Augenzentrum" zu bewerben.
Das Gericht hob die Ordnungsverfügung auf, da keine irreführende Werbung vorliege.
Der Begriff "Zentrum" sei sehr unbestimmt. Er beschreibe eindeutig und konkret, welche Inhalte oder Leistungen eine Praxis erfüllen muss, um sich "Zentrum" nennen zu dürfen.
Ferner spiele es keine Rolle, wie viele niedergelassene Ärzte in der Praxis tätig sind. Das Gericht kritisierte zudem, dass die Kammer nicht dargelegt hatte, inwiefern die Leistungsangebote oder Kompetenzen von fünf anderen Praxen vor Ort, die sich unbeanstandet als "Zentrum" bezeichnen dürfen, das sehr umfangreiche Angebot der betroffenen Praxis übersteigen. (juk)
Az.: 7 K 8148/13