Teilhabestärkungsgesetz
Auch Reha-Apps sollen in die Erstattung kommen
Arbeitsminister Hubertus Heil bereitet ein Reformpaket vor, mit dem auch digitale Reha-Anwendungen in die Regelversorgung gelangen sollen. Ein weiteres Vorhaben betrifft Praxisinhaber: Bundesweite Zugangsrechte für Assistenzhunde.
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Reha-Übungsanleitung am Bildschirm. Das soll bald auch mittels Smartphone auf Kasse möglich sein.
© Matthias Heyde / Fraunhofer FOKUS
Berlin. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) soll es bald auch in der Reha geben. Das sieht der kürzlich veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums für ein „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (Teilhabestärkungsgesetz) vor.
Danach soll der Katalog der medizinischen Reha-Leistungen in Paragraf 42 Absatz 2 SGB IX um den Begriff „digitale Gesundheitsanwendungen“ erweitert werden. In einem neuen Paragrafen 47a wird konkretisiert, welche formalen Anforderungen erstattungsfähige Reha-Apps zu erfüllen und welchen Zwecken sie zu dienen haben:
- Reha-Apps werden ebenfalls im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet. Reha-App-Anbieter müssen damit die gleichen Nachweise hinsichtlich Sicherheit, Qualität und Nutzen ihrer Produkte erbringen, wie die Anbieter therapeutischer Apps (siehe § 139e SGB V und DiGA-Verordnung).
- Funktional sollen Reha-Apps nach dem Willen des Gesetzgebers in der Lage sein, „einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen“.
- Wie für therapeutische DiGA nach Sozialgesetzbuch V, soll auch für Reha-Apps gelten, dass etwaige Mehrkosten durch Zusatzfunktionen („In-App-Käufe“) von den Patienten selbst zu zahlen sind.
DiGA zu therapeutischen Zwecken sind bereits mit dem Digitale Versorgung Gesetz (DGV) Teil des GKV-Regelleistungskataloges geworden. Mit dem aktuell noch in der Ressortabstimmung befindlichen „Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz“ (DVPMG) sollen zudem auch digitale Pflegeanwendungen in die Erstattung kommen.
Blindenhund darf mit in die Praxis
Das Teilhabestärkungsgesetz würde mit den Reha-Apps das DiGA-Spektrum in der gesetzlichen Versorgung komplettieren. Weitere Inhalte dieses Reformvorhabens sind etwa
- die Einführung bundesweit einheitlicher Zutrittsrechte für Personen, die einen Assistenzhund mit sich führen. Das betrifft auch Arztpraxen, wie ein überregional bekannt gewordener Streitfall zeigt, den schließlich im Februar vergangenen Jahres das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Mitnahme eines Blindenhundes in die Praxis entschied (Az.: 2 BvR 1005/18). Außerdem soll die Ausbildung von Assistenzhunden finanziell gefördert werden.
Seit über 100 Jahren gibt es Blindenführhunde in Deutschland.
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- Arbeitslose Menschen mit Behinderungen sollen künftig umfangreichere Hilfeleistungen zur „Wiedereingliederung in Arbeit“ erhalten.
- Reha- und Teilhabe-Leistungserbringer sollen „geeignete Maßnahmen treffen“, um Menschen mit Behinderungen in ihren Einrichtungen vor Gewalt zu schützen. Rehaträger und Integrationsämter sollen auf die Umsetzung dieser Vorgabe hinwirken.
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz sind keine Änderungen im Geltungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) vorgesehen.