Bundesfinanzhof

Auslandssemester im Zweitstudium kann Steuern mindern

Die Unterkunftskosten während eines Studiensemesters im Ausland können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Maßgeblich ist die jeweilige Studienordnung.

Veröffentlicht:

München. Bei einem Zweitstudium können die Unterkunftskosten während eines Praktikums oder Studiensemesters im Ausland steuermindernde Werbungskosten sein. Voraussetzung ist, dass der Bezug zu Deutschland bestehen bleibt und die Studienordnung den Auslandsaufenthalt vorsieht, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München. Er gab damit einer Frau aus Westfalen recht. Nach einer abgeschlossenen ersten Ausbildung hatte sie ein Studium „International Business“ aufgenommen und war hierfür auch an einer Uni im Ausland.

Nach der Studienordnung ihrer Fachhochschule sei dies vorgesehen gewesen, so der BFH. Die Einschreibung an der Fachhochschule sei unterdessen erhalten geblieben. Unter diesen Bedingungen sei die Fachhochschule „erste Tätigkeitsstätte“ geblieben und die Uni im Ausland auch „keine weitere erste Tätigkeitsstätte“ gewesen.

Auch wenn eine doppelte Haushaltsführung hier nicht vorgelegen habe, seien daher die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland „als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen“, urteilte der BFH. Übliche Werbungskosten bei einem Zweitstudium sind etwa der Semesterbeitrag oder Ausgaben für Bücher und Computer. Für ein Erststudium gilt dies aber ausdrücklich nicht, heißt es im Urteil. (mwo)

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 3/18

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