Urteil
Auslandsversicherung ist kein originärer Job der GKV
Bundessozialgericht stoppt Auslandsversicherung durch Betriebskassen: Private Gruppenversicherungen aus Beitragsmitteln sind unzulässig.
Veröffentlicht:KASSEL. Gesetzliche Krankenkassen dürfen aus den regulären Beitragseinnahmen nicht eine private Gruppenversicherung für Auslandsbehandlungen abschließen.
Dies gehört nicht zu ihren gesetzlich zulässigen Aufgaben, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Die betroffenen Kassen wollen nun nach anderen Lösungen suchen.
Der BKK-Bundesverband hatte 2007 den Vorschlag entwickelt, dass Mitgliedskassen ihren Versicherten den Auslandsschutz anbieten. 26 Betriebskrankenkassen mit zusammen 3,1 Millionen Versicherten schlossen eine entsprechende Gruppenversicherung mit einem privaten Versicherungsunternehmen für ihre sämtlichen Mitglieder ab.
Die Kosten von nach Kassenangaben etwa vier Euro pro Jahr und Versicherten werden aus den regulären Beiträgen gezahlt.
Enormer bürokratischer Aufwand
Vor dem BSG rechtfertigten die Kassen dies mit der "sozialen Wirklichkeit". Fast alle Versicherten machten Auslandsreisen und Europa wachse zusammen. Mit vielen Ländern würden die Sozialversicherungsabkommen nicht wirklich funktionieren.
Der bürokratische Aufwand sei enorm. Auch die beteiligten Krankenkassen würden entsprechend Verwaltungskosten sparen, so dass das Angebot auch für sie wirtschaftlich sei.
Das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde für die meisten der Kassen hatte den Auslandsschutz trotz rechtlicher Bedenken zunächst geduldet. Im September 2011 beendete die Behörde ihre Duldungspraxis und forderte die Kassen auf, die Auslandsversicherungen zu beenden.
Viele Kassen kamen dem nach, andere zogen vor Gericht. Von drei vor dem BSG verhandelten Fällen haben die Kasseler Richter nun eines als Musterverfahren entschieden.
Danach dürfen die Kassen den privaten Auslandsschutz nicht fortsetzen. Dies sei keine den Krankenkassen gesetzlich zugewiesene Aufgabe. Auch für eine entsprechende freiwillige Satzungsleistung fehle eine gesetzliche Grundlage.
Vielmehr lege das Sozialgesetzbuch ausdrücklich fest, dass der Schutz der GKV während eines Auslandsaufenthalts ruht. "Es ist daher unzulässig, dass eine gesetzliche Krankenkasse hierfür Beitragsmittel verwendet", erklärten die Kasseler Richter. (mwo)
Az.: B 1 2/15 R