Berufsrecht
Ausschließliche Fernbehandlung am Start
Exklusive Kontaktschiene für Privatpatienten oder probates Mittel gegen volle Wartezimmer? Die Fernbehandlung 2.0 eröffnet neue Möglichkeiten.
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Doc digital: Baden-Württemberg ist Vorreiter in der ausschließlichen Fernbehandlung. Etliche andere Bezirke lassen sich noch Zeit.
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HEIDELBERG. Als Mitte Mai der Ärztetag die Lockerung der berufsrechtlich eingeschränkten Fernbehandlung beschloss, gab es dafür viel öffentliches Lob. Kassen, Politik, und Fachverbände betonten die Chancen einer Tele-Konsultation auch ohne persönlichen Erstkontakt. Inzwischen ist es um das Thema deutlich ruhiger geworden. Dabei kann leicht übersehen werden, dass noch nicht alle Landesärztekammern den einschlägigen Passus (Paragraf 7 Absatz 4 der Berufsordnung) angepasst haben. Darauf weist der Heidelberger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Florian Wolf im Gespräch mit der „Ärzte Zeitung“ hin.
Neben den Vorreitern der ausschließlichen Fernbehandlung, Baden-Württemberg und Schleswig Holstein, die beide noch vor dem Ärztetag Grünes Licht für die ausschließliche Fernbehandlung gegeben hatten, seien bislang die Kammern in Sachsen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Niedersachsen Bremen, Sachsen-Anhalt, Bayern und Berlin dem Schwenk gefolgt. Die anderen Kammern hätten den Ärztetagsbeschluss noch nicht oder nur teilweise umgesetzt und zum Teil sogar ausdrücklich abgelehnt, so Wolf. Allerdings sei denkbar, dass sich in einigen Bezirken noch dieses Jahr etwas tut. Ausdrücklich gegen eine Anpassung des Berufsrechts hat man sich bisher nur in Brandenburg und im Saarland ausgesprochen. Heftig umstritten ist die Änderung auch in Hessen, wo vermutlich bis Jahresende nicht mehr abgestimmt werden wird.
Berufsrecht-Fernbehandlung
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) untersagt zwar die Bewerbung der Fernbehandlung. Doch Berufsrecht geht vor.
Das HWG untersagt in §9, für Fernbehandlungen zu werben. Daran müssen sich Ärzte, in deren Kammerbezirk die Fernbehandlung erlaubt ist, aber nicht halten, so der Medizinrechtler Dr. Florian Wolf. Denn das Bundesverfassungsgericht habe bereits in früherer Rechtsprechung entschieden, dass das Heilmittelwerbegesetz „im Bereich der Selbstdarstellung der Ärzte keine eigenständige Bedeutung“ hat, mithin die Berufsordnung maßgeblich sei.
Tätigkeiten, die dem Arzt berufsrechtlich erlaubt sind, darf er also auch bewerben. Das, erläutert Wolf, gelte auch für die ausschließliche Fernbehandlung, wenn sie in der jeweiligen Landesordnung vorgesehen ist. Wolf wird beim Tag der Privatmedizin einen Workshop zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Fernbehandlung halten. Dazu zählen für ihn auch haftungsrechtliche Fragen, die insbesondere Ärzte mit ausländischer Klientel beachten sollten. So etwa sei mit der Berufshaftpflicht abzuklären, inwieweit sie für Schäden aufkommt, die an Gerichtsorten geltend gemacht werden, an denen ungleich höhere Schadenersatzsummen üblich sind als in Deutschland. Wolf: „Das wird wahrscheinlich kein Riesenproblem. Aber wenn ich einen Behandlungskanal im Internet eröffne, besteht doch ein gewisses Risiko“. (cw)
Baden-Württemberg ist für privatmedizinische Leistungserbringer besonders interessant, weil hier das Unternehmen TeleClinic mit privaten Versicherungspartnern nicht nur die ausschließliche Fernbehandlung erprobt, sondern auch das elektronische Rezept. Soweit sind die Partner auf GKV-Seite noch längst nicht. (cw)
Termine
Beim Tag der Privatmedizin am 24. November im Casino der Frankfurter Goethe-Universität
» 15:15 Uhr, Podiumsdiskussion: „Fernbehandlung in der Privatmedizin“ – Chancen und Herausforderungen
» 16:00 Uhr, Workshop: (Raum 2) „Rechtssichere Fernbehandlung in der Privatbehandlung“. Dr. Florian Wolf beantwortet Fragen zur einwandfreien Gestaltung von Fernbehandlungsangeboten.