BGH: Kostenlose Arzneidatenbank beeinflusst Ärzte nicht
Der Bundesgerichtshof sieht in werbefinanzierten Arzneidatenbanken keine Beeinflussung der Ärzte beim Verordnungsverhalten. Daher dürfen sie weiter abgegeben werden.
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Unbedenklich: Klick in kostenfreier Arzneidatenbank.
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KARLSRUHE (mwo). Arzneimitteldatenbanken dürfen weiterhin Werbung enthalten und kostenfrei abgegeben werden. Eine werbefinanzierte Datenbank ist keine unzulässige Werbegabe, heißt es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Damit gaben die Karlsruher Richter der ifap GmbH im Streit mit ihrem Wettbewerber ePrax AG recht.
ePrax AG klagte gegen Konkurrent
Die Münchener ePrax AG ist Anbieter der werbefreien, aber dafür kostenpflichtigen Scholz Datenbank. Wettbewerber ifap mit Sitz in Martinsried bei München bietet das Programm "ifap praxisCenter" an. Es enthält Werbung, ist dafür aber für Ärzte kostenlos.
Mit seiner Klage wollte ePrax das Konkurrenzprodukt verbieten lassen. Es sei eine unzulässige Werbegabe, die zudem mit ihrer Werbung die Ärzte berufsordnungswidrig beeinflusse.
Das Landgericht München I war dem noch gefolgt, das OLG München dagegen wies die Klage ab.
BGH bestätigt Urteil des OLG München
Dies hat in oberster Instanz nun auch der BGH bestätigt. Zwar könnten nicht nur Arzneien, sondern auch Kassetten, Bücher oder Zeitschriften eine Werbegabe sein, die Ärzte unzulässig beeinflusst.
Entscheidend sei die Sichtweise der Empfänger. Denn eine Beeinflussungsgefahr bestehe nicht, wenn Ärzte in der Zuwendung gar kein Werbegeschenk sehen.
Das treffe hier zu. Es sei nicht davon auszugehen, dass Ärzte die beworbenen Arzneimittel bevorzugt verschreiben, nur um die Arzneidatenbank auch künftig kostenlos zu erhalten.
Daher sei auch der Vorwurf unberechtigt, die Datenbank-Werbung könne Ärzte zu einem berufsrechtswidrigen Verhalten anstiften.
Werbung muss deutlich gekennzeichnet sein
Ärzte dürften nur von der KBV zertifizierte Arzneidatenbanken verwenden, so der BGH weiter. Dabei müsse Werbung deutlich gekennzeichnet sein.
Zudem dürfe keine Programmfunktion hinter der Werbung liegen. Insbesondere darf danach ein Klick auf die Werbung nicht zu einem Eintrag auf dem Rezept führen.
Az.: I ZR 13/10
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