Behandlungsfehler
BGH begrenzt Arzthaftung bei Folgeeingriff
Nach einem Geburtsschaden haften Ärzte nur zu einem bestimmten Teil für die Folgeschäden. So hat es jetzt der BGH entschieden. Maßgeblich dafür ist der Grad der "Mitursächlichkeit".
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Haftung für Behandlungsfehler nach einem Geburtsschaden begrenzt. Danach müssen Ärzte und Kliniken nur für den durch den Behandlungsfehler verursachten Schaden aufkommen, wenn sich dieser von dem "schicksalhaften" Gesundheitsschaden abgrenzen lässt.
Damit wies der BGH eine Mutter und ihren Sohn ab, die eine volle Haftung erstreiten wollten. Bei der Geburt des Sohnes war es zu Sauerstoffmangel und schweren Hirnblutungen gekommen, ohne dass dies den Ärzten vorzuwerfen war.
Allerdings hätte der Junge deshalb sofort nach der Geburt in eine spezialisierte Kinderklinik verlegt werden müssen. Dies war behandlungsfehlerhaft unterlassen worden.
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte bereits früher den behandelnden Gynäkologen, die Hebamme, eine Kinderkrankenschwester und den Träger der Beleg-Klinik zu Schadenersatz verurteilt.
Umfasst von dem längst rechtskräftigen Grundurteil sind alle Schäden, die "anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt" entstanden sind und noch entstehen werden.
In dem neuen Streit ging es nun um die Haftungshöhe. Die Mutter wollte erreichen, dass Arzt und Klinik die gesamten Pflegekosten von nach Medienberichten inzwischen 5500 Euro monatlich bezahlen. Das OLG hatte die Haftung aber auf 20 Prozent der durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit entstehenden Kosten begrenzt.
Dies hat der BGH nun bestätigt. Zwar könne auch eine Mitursächlichkeit zur vollen Haftung führen. Das gelte aber nicht, "wenn feststeht, dass die Mitursächlichkeit nur zu einem abgrenzbaren Teil des Schadens geführt hat". Dies sei hier der Fall.
Laut der Sachverständigen wäre der Kläger auch bei einer sofortigen Verlegung lebenslang pflegebedürftig gewesen. (mwo)
Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: VI ZR 187/13