BSG: Hausarzt bleibt Hausarzt - auch als Vertretung

Wenn ein Hausarzt und ein Internist eine Gemeinschaftspraxis bilden, dürfen sie sich gegenseitig vertreten. Abrechnen dürfen sie aber nur, was auf ihr Fachgebiet zutrifft. So hat es jetzt das Bundessozialgericht bestätigt: Hausarzt bleibt Hausarzt.

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Arzt beim Patientengespräch: Die Fachgrenze gilt auch in der Gemeinschaftspraxis.

Arzt beim Patientengespräch: Die Fachgrenze gilt auch in der Gemeinschaftspraxis.

© Klaro

KASSEL (mwo). Die Trennung zwischen Haus- und fachärztlicher Versorgung ist auch innerhalb einer Gemeinschaftspraxis zu beachten.

Bereichsfremde Leistungen können die Ärzte daher nicht abrechnen, urteilte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung.

Er bestätigte damit die sachlich-rechnerische Richtigstellung für eine Gemeinschaftspraxis in Rheinland-Pfalz.

Die Gemeinschaftspraxis besteht aus zwei Internisten, von denen einer fachärztlich mit Schwerpunkt Gastroenterologie und der andere hausärztlich tätig ist. In Vertretung hatte der Hausarzt auch fachärztliche Leistungen erbracht.

Trennung muss beachtet werden

Konkret strich die KV im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung die "Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie" von der Abrechnung des Hausarztes.

Zu Recht, wie nun das BSG bestätigte. Auch in einer Gemeinschaftspraxis seien die Ärzte "an die Grenzen ihres Fachgebiets gebunden und auf die Erbringung von Leistungen ihres Versorgungsbereichs beschränkt".

Unabhängig von Approbation und Können müsse die Trennung der Versorgungsbereiche auch in einer Gemeinschaftspraxis beachtet werden.

"Der Abrechnungsausschluss für Ärzte, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gilt auch in einer fachübergreifenden oder versorgungsbereichsübergreifenden Gemeinschaftspraxis, also auch für die klagende Gemeinschaftspraxis aus haus- und fachärztlich tätigen Internisten."

Az.: B 6 KA 6/11 R

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Kommentare
Dr. Jürgen Schmidt 04.01.201211:12 Uhr

Eklatante Regelungslücken

Die Tatsache, dass man von justitiablen Fällen einer "Überschreitung des Versorgungsbereiches" wenig hört, vielmehr manche "versorgungsbereichübergreifende" Praxis mit der kontiuierlichen Betreuung und gegenseitigen Vertretung im Urlaubsfall wirbt, deutet darauf hin, dass sich die Dinge in praxi anders regeln, als de jure erlaubt. In manchen Fällen erbringen (internistische) Hausärzte im Vertretungsfall "versorgungsbereichübergreifende" Leistungen im Rahmen einer ansonsten brach liegenden Qualifikation, ohne das sich dies für die Praxis gewinnsteigernd auswirkt.

Wie der schreckliche Fall einer umgekehrten Konstellation, der wegen seiner grundsätzlichen Bedeeutung berechtigterweise vor dem BSG gelandet ist, nun wirklich gelegen hat, hätte man gern erfahren, denn die Grenzen zwischen einem Vertretungsfall, bei dem der Facharzt den Hausarzt vertritt und einem Versorgungsfall der Gemeinschaftspraxis dürften schwierig zu ziehen sein. Der Patient sucht schließlich eine Gemeinschaftspraxis mit dem Ziel der umfassenden Versorgung auf, ein Ziel, das dem vertragsarztrechtlichen Gründungszweck entspricht.

Hat es vorliegend vielleicht nur an einer Überweisung des Facharztes aus der hausärztlichen Vertretungsrolle an sich selbst gefehlt, oder hätte er eine Überweisuzng ausstellen, aber die Durchführung der Leistung ablehnen müssen, die er im Falle der Anwesenheit seines hausärztlichen Kollegen zweifellos hätte erbringen dürfen ?

Hat der Facharzt vielleicht versäumt, sich - trotz gleicher Weiterbildung wie sein im Urlaub befindlicher Hausarztkollege - dem Patienten eindeutig als Nichthausarzt erkennen zu geben?

Oder empfiehlt es sich, die Versorgunsgbereichsärzte in einer versorgungsbereichübergreifenden Gemeinschaftspraxis durch ein auf den Kittel genähtes Symbol besonders zu kennzeichnen ?

Sollte man vielleicht auch eine räumliche Trennung der Praxen mit gelben Linien vornehmen und beschildern: "Achtung, Sie überschreiten den hausärztlichen Versorgungsbereich"

Dr. Harthmut Weinholz 03.01.201217:07 Uhr

Hausarzt bleibt Hausarzt - Trennung muß beachtet werden

Hier wird wieder einmal die unsinnige Trennung in einen "hausärztlichen "(was ist das wirklich?) und einen fachärztlichen Versorgungsbereich erkennbar, die leider als schicksalsgegeben hingenommen wird.Gastroenterologische Leistungen sind internistische Leistungen,die der Internist in einer Gemeinschaftspraxis entweder nachweislich beherrscht und dann erbringen darf,und zwar bei Versicherten aller Art, oder eben aus Gründen der Qualität und Verantwortung nicht erbringt.Umgekehrt ist auch der "fachärztlich" tätige Praxispartner ein umfassend weitergebildeter Internist, der alle Patienten der internistischen Praxis im Rahmen aller internistischen Krankheitsbilder betreuen kann und auch wird, nicht nur im Vertretungsfall. Das SGB V hat versucht, die Realität per Gesetz abzuschaffen. Das Ergebnis ist in Reglementierungen erkennbar, die auf Gegenwehr warten und an der Glaubwürdigkeit ärztlicher Standesvertretungen immer mehr zweifeln lassen.

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