Pflegeheim-Urteil
Bei drohender Verunreinigung durch Keime muss Arbeitgeber Dienstkleidung waschen
Bei drohender Verunreinigung durch Keime ist der Arbeitgeber zuständig für die Reinigung von Kitteln und anderer Arbeitskleidung. Das könnte auch Praxen betreffen.
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Der Arztkittel sollte sauber bleiben. Aber immer wenn eine Verunreinigung durch Körperflüssigkeiten oder durch Keime droht, etwa bei einer Blutabnahme, dann ist der Arbeitgeber für die Reinigung der Arbeitskleidung zuständig.
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Mannheim. Wenn Arbeitskleidung durch Keime oder Körperflüssigkeiten verunreinigt werden kann, muss der Arbeitgeber diese waschen. Dies dient der gesundheitlichen Prävention, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem aktuell veröffentlichten Urteil zu einem Pflegeheim entschied.
Das Pflegezentrum im Raum Stuttgart hat 111 Pflegeplätze. Dort werden vorwiegend Demenzkranke betreut, in einem ausgelagerten Wohnbereich zudem 19 Personen mit schweren Schädel-Hirnverletzungen.
Laut Hygieneplan der Einrichtung sollen die Pflegekräfte ihre Arbeitskleidung bei mindestens 60 Grad selbst zu Hause waschen. Bei der Pflege infektiöser Bewohner sollen sie zudem eine Einwegschutzschürze und Einmalhandschuhe tragen.
Heimaufsicht erließ Anordnung
Mit der Waschregelung waren mehrere Beschäftigte nicht einverstanden. Als keine Einigung erfolgte, erließ die für das Pflegezentrum zuständige Heimaufsicht eine hygienerechtliche Anordnung, wonach der Arbeitgeber die Arbeitskleidung entweder selbst waschen oder in eine zertifizierte Reinigung geben muss.
Es bestehe die Möglichkeit, dass die Arbeitskleidung des Pflegepersonals mit Keimen, Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen verunreinigt werde. In Alten- und Pflegeheimen sei von Keimen der Risikogruppe 2-3 auszugehen.
Nach der Biostoffverordnung müssten dann Maßnahmen der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Dazu gehöre, dass getragene Arbeitskleidung nicht zur Reinigung nach Hause genommen werden dürfe.
Pflegezentrum ging vor Gericht
Der Heim-Betreiber war damit nicht einverstanden, der VGH Mannheim wies seine Klage nun jedoch ab. Rechtsgrundlage der Anordnung seien unter anderem das Arbeitsschutzgesetz und die Biostoffverordnung. Danach müsse der Arbeitgeber Gefährdungen der Beschäftigten vermeiden oder zumindest minimieren.
Hier sei die von den Pflegekräften getragene „Arbeitskleidung“ auch als „Schutzkleidung“ anzusehen, so der VGH. Denn die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte weitere „Schutzkleidung“ in Form von Einwegschutzschürze und Einmalhandschuhe bedecke die darunter liegende Kleidung nur unzureichend.
Sobald aber mit einer Kontamination der Arbeitskleidung mit Biostoffen gerechnet werden müsse, sei diese wie Schutzausrüstung zu behandeln. Der Heimbetreiber müsse diese dann reinigen und von anderer Kleidung getrennt aufbewahren. (fl/mwo)
VGH Baden-Württemberg, Az.: 6 S 1589/18